Ermäßigter Steuersatz bei Taxifahrten
Reiseunternehmen bestimmt Fahrziel
Der Kläger des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen FG betrieb ein Taxiunternehmen und hatte mehrere Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge. Eine Konzession für Mietwagen hatte der Kläger nicht. Neben dem üblichen Taxigeschäft erhielt der Kläger regelmäßig Aufträge von einer Reisefirma, wonach er deren Kunden - Teilnehmer einer Pauschalreise - zum ZOB bringen sollte.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Auftragsfahrten keinen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigten Verkehr mit Taxen darstellten. Denn ein Verkehr mit Taxen sei nach § 47 Abs. 1 des PersBefG die Beförderung von Personen in Personenkraftwagen, mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführe. Hier mangle es an dem Merkmal „vom Fahrgast bestimmt“, weil das Ziel vom Reiseunternehmer und nicht von den Reisenden vorgegeben werde.
Abgrenzung vom Linienverkehr entscheidend
Das Schleswig-Holsteinische FG entschied dagegen, dass die Bestimmung des Reiseziels durch den Reiseunternehmer unschädlich sei. Das Merkmal der „Bestimmung durch den Fahrgast“ diene der Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Linienverkehr und vom Ausflugsfahrtenverkehr gemäß
§§ 48, 42 PersBefG. Bei den beiden letztgenannten Beförderungsformen werde das Fahrtziel entsprechend der gesetzlichen Konzeption ausschließlich vom Beförderungsunternehmen oder einer hinter dem Beförderungsunternehmen stehenden Person bestimmt. Die Festlegung des Fahrtziels erfolge also in der Sphäre des Beförderungsunternehmers. Im Gegensatz dazu stehe der Taxenverkehr. Hier habe der Beförderungsunternehmer keinen Einfluss auf das Fahrtziel; dieses werde in der Sphäre des Fahrgastes festgelegt und folglich von der „Fahrgastseite“ vorgegeben. Im Streitfall erfolge die Bestimmung dadurch, dass der Reiseunternehmer - indem er das Taxi bestelle - seiner Beförderungspflicht gegenüber seinen Gästen nachkomme. Damit erfolge die Bestimmung des Fahrtziels durch die „Fahrgastseite“, sodass eine Taxifahrt vorliege.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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