Überblick

Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025


Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Die beschlossene Fassung enthält einige Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt Steuerentlastungen für die Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht. Daneben werden auch Maßnahmen, die technischen Charakter haben, umgesetzt.

Vor der Verabschiedung im Bundestag sind vom Finanzausschuss noch 12 Änderungsanträge angenommen worden (Details dazu bei den einzelnen Regelungen weiter unten, mit "NEU" gekennzeichnet):

  • Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen,
  • Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland,
  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten,
  • Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden,
  • Klarstellung zum Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen,
  •  Anhebung der Durchschnittssatzgrenze in § 23a Absatz 2 UStG,
  • lediglich rechtstechnische Änderung bei Gemeinnützigkeit des E-Sports,
  • lediglich Umformulierung bei der Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
  • Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
  • Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen,
  • Übergangsregelung zu § 64 Abs. 3 AO.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Dies könnte in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 geschehen.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigten Umsatzsteuersatz) reduziert. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.

Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18g Satz 5 UStG

Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

Gilt ab 1.1.2026

Nutzung der zentralen Zollabwicklung, § 21b UStG

Mit einem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.

Gilt ab 1.1.2026

NEU: Anhebung der Durchschnittssatzgrenze, § 23a Abs. 2 UStG

Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein ein Durchschnittssatz von 7 Prozent. Diesen Durchschnittsatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23a Abs. 2 UStG von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.

Gilt ab 1.1.2026

Änderungen im Einkommensteuerrecht

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG

Ab dem VZ 2026 wird die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht.

Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristischen Person des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten (gilt ab dem Tag nach der Verkündung in allen offenen Fällen).

NEU: Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, § 3 Nr. 73 EStG

Prämienzahlungen der Stiftung der Deutsche Sporthilfen, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit.

Gilt ab VZ 2026

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b Abs. 5 EStG

Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG) wird aktualisiert, was der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen soll. 

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Anhebung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Entfernungskilometer nur 30 Cent angesetzt werden. Gleiches wird auch für diejenigen Steuerpflichtigen gelten, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Gilt ab VZ 2026

NEU: Doppelte Haushaltsführung im Ausland, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Neu ist, dass nun für einen Wohnung im Ausland ein Höchstbetrag von 2.000 EUR eingeführt wird, was dem doppelten Inlandsbetrag entspricht. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.

Gilt ab VZ 2026

NEU: Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten, § 9a Satz 3 EStG

Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt. 

Gilt ab VZ 2026

NEU: Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG

Zur Inflationsbereinigung wird der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von 1.650 EUR auf 3.300 EUR (bei Zusammenveranlagung 6.600 EUR) erhöht. Nach § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien aber nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Der hier geltende Höchstbetrag wird von 825 EUR auf 1.650 EUR angehoben (bei Zusammenveranlagung 3.300 EUR).

Gilt ab VZ 2026

NEU: Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

§ 32c Ab. 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies wird nun angepasst.

Gilt ab VZ 2026

NEU: Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal "Betriebsveranstaltung" in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen.

Im Gesetz wird daher nun ausdrücklich klargestellt, dass die Pauschlierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Gilt ab VZ 2026

Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie, § 101 Satz 1 EStG

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.

Gilt ab VZ 2026

Änderungen in der Abgabenordnung

E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 AO

E-Sport ("elektronischer Sport") wird als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der E-Sport näher definiert.

Danach handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf gerade nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.

Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar.

Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. "EA FC - Ultimate Team").

Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

Gilt ab 1.1.2026

Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen, abgeschafft werden. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. 

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. 

Gilt ab 1.1.2026

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung, § 58 Nr. 11 AO

Nach der neu einzufügenden Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. 

Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

Gilt ab 1.1.2026

Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 EUR im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird auf 50.000 EUR erhöht.

Außerdem wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

Gilt ab VZ 2026

NEU: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, § 67a Abs 1 Satz 1 AO

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 EUR (bisher 45.000 EUR) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

Gilt ab 1.1.2026

NEU: Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen, § 91 Abs. 2a AO 

Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher wird in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt.

Gilt ab 1.1.2026

Vom Bundestag verabschiedete Beschlussempfehlung: Steueränderungsgesetz 2025

Regierungsentwurf: Steueränderungsgesetz 2025

Referentenentwurf: Steueränderungsgesetz 2025


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Einkommensteuer
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