Warum Wildtierschäden keine außergewöhnliche Belastung darstellen
So mancher, der auf Deutschlands kleineren Flüssen mit dem Kanu unterwegs ist, hat schon Bekanntschaft mit Bibern gemacht. Putzig erscheinen die Nager, wenn sie ruhig durchs Wasser gleiten und den Paddler ein Stück begleiten. Weniger erfreut sind oft jedoch die Anlieger der Gewässer. Immerhin ist der pelzige Geselle für zahlreiche Schäden verantwortlich. Am auffälligsten sind meist angenagte Bäume am Ufer oder gar Baumstümpfe, wenn der gesamte Baum ihrem hartnäckigen Wirken zum Opfer gefallen und zu Boden gestürzt ist.
Finanzamt sieht Biberschaden nicht als außergewöhnliche Belastung
Doch nicht nur an Bäumen machen sich Biber gerne zu schaffen. Dass auch Häuser oder Terrassen durch sie Schaden nehmen können, erlebte eine Familie, über deren Fall kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 01.10.2020 - VI R 42/18) entschieden wurde. An ihrem Eigenheim hatten die Nagetiere eine Böschung untergraben. Als Folge daraus sackte die Terrasse des Hauses ab. Auch der zugehörige Garten wurde beschädigt. Die entstandenen Schäden ließ die Familie durch eine Fachfirma instand setzen. Außerdem wurde eine sogenannte Bibersperre errichtet, um eine Wiederholung derartiger Vorfälle zu vermeiden.
Die entstandenen Kosten in Höhe von 4.000 Euro machte die Familie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dies erkannte das zuständige Finanzamt jedoch nicht an. Stattdessen berücksichtigte es die in Zusammenhang mit den Aufwendungen entstandenen Lohnkosten als Handwerkerleistung. Gegen diese Einschätzung wehrte sich die betroffene Familie vor dem Finanzgericht Köln. Die dortigen Richter teilten jedoch die Auffassung der Finanzbeamten und wiesen die Klage ab. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass der Biberschaden das Wohnen nicht stark beeinträchtigt habe. Ähnlich argumentierte auch der Bundesfinanzhof, der die Revision als unbegründet zurückwies.
Was Aufwendungen zu einer außergewöhnlichen Belastung macht
Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die existenznotwendig sind und damit zum Grundbedarf zählen – wie dies bei einem Brand oder Hochwasser der Fall ist. Allerdings sind sie in ihrer Art oder Höhe unüblich und fallen nicht im Rahmen der normalen Lebensführung an. Daraus folgt, dass sie sich steuerlich nicht den bestehenden Freibeträgen zuordnen lassen.
BFH: Wildtierschäden sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Nach Einschätzung der Richter am Bundesfinanzhof erfüllen Wildtierschäden die Kriterien der außergewöhnlichen Belastungen nicht. Ein Grund dafür ist, dass diese Art Schäden in Deutschland nicht selten und daher auch nicht unüblich sind. Zudem stehen Grundstücksbesitzern Möglichkeiten zur Verfügung, solche Beeinträchtigungen zu verhindern oder wenigstens zu vermeiden. Dazu zählt zum Beispiel der Bau von Zäunen oder Gräben. Ergänzend stellte der Bundesfinanzhof fest, dass ein Ausgleich von Schäden durch Wildtiere in den Bereich des Naturschutzrechts fallen müsste. Bei Bedarf wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, durch die Einrichtung entsprechender Fonds für Schadensausgleich zu sorgen oder diesen zu ermöglichen.
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