Rückkehr aus Dubai?

Steuerliche Fallstricke für Expats, Unternehmer und VAE-Gesellschaften


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Geopolitisch bleibt die Lage am Golf weiter angespannt. Einige deutsche Expats und Unternehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ziehen dadurch eine temporäre Rückkehr nach Deutschland in Erwägung. Steuerlich kann ein solcher vermeintlich vorübergehender Aufenthalt jedoch schnell weitreichende Folgen haben.

Dubai galt für zahlreiche deutsche Unternehmer, vermögende Privatpersonen und andere Expats lange als attraktiver Stand- und Wohnort: internationale Geschäftsmöglichkeiten, hohe Lebensqualität und ein steuerliches Umfeld, das im direkten Vergleich mit der Bundesrepublik deutlich günstiger wirkt. Es existiert keine Einkommensteuer und Unternehmen unterliegen dort abhängig von Struktur, Gewinnhöhe und Freezone-Status regelmäßig keiner oder einer eher moderaten Körperschaftsteuer. Seit Ende Februar 2026 hat sich die Sicherheitslage im Nahen Osten und speziell am Persischen Golf jedoch verändert. Das Auswärtige Amt bezeichnet sie aktuell als „höchst volatil“ und warnt, dass „eine erneute Verschärfung der Sicherheitslage in der Region einschließlich erheblicher Einschränkungen des Flugverkehrs nicht ausgeschlossen werden“ kann. Für viele Betroffene vor Ort verändert das auch die persönliche und unternehmerische Risikobewertung, sodass eine zumindest vorübergehende Rückkehr nach Deutschland für viele Expats sinnvoll erscheint. Genau hier können jedoch steuerliche Fallstricke lauern. Schließlich knüpft das hiesige Steuerrecht nicht daran an, ob eine Rückkehr subjektiv nur als Zwischenlösung gedacht war. Entscheidend sind Fragen nach Wohnraum, Aufenthaltsdauer, familiärer Bindung oder dem Ort unternehmerischer Entscheidungen.

Wohnsitz und seine Definitionen

Bei der Frage, ob hierzulande Abgaben an den Fiskus getätigt werden müssen, betrifft der erste Prüfblock immer die persönliche Steuerpflicht – etwa in Form von Einkommensteuern. Grundsätzlich gilt: Deutschland erhebt Abgaben auf das gesamte Welteinkommen unbeschränkt, wenn eine Person im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt dabei nicht unbedingt voraus, dass jemand dauerhaft in die Bundesrepublik zurückkehren will. Bereits eine Wohnung, die objektiv zum Wohnen geeignet ist und jederzeit genutzt werden kann, kann steuerlich als Wohnsitz gelten ( BFH, Urteil v. 23.11.1988 – II R 139/87). Unter Umständen reicht deshalb sogar ein dauerhaft nutzbares Zimmer bei Angehörigen aus, um eine unbeschränkte Steuerpflicht auszulösen. Außerdem kann auch ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO entstehen. Dieser wird regelmäßig angenommen, wenn sich eine Person länger als sechs Monate zusammenhängend in Deutschland aufhält. Kurzfristige Unterbrechungen oder weitere Auslandsreisen verhindern diese Einordnung grundsätzlich nicht automatisch.

Entscheidend für Rückkehrer aus den VAE ist also nicht die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder ob die Heimkehr als endgültig empfunden wird.

Maßgeblich ist immer die tatsächliche Lebensrealität: Wo wird gewohnt? Wo lebt die Familie? Wo werden alltägliche Entscheidungen getroffen? Wo werden Konten, Versicherungen, Fahrzeuge und Verträge weitergeführt?

Gewichtung von nationalen Regelungen

Verschärft wird die steuerliche Situation von rückkehrenden Expats durch die Tatsache, dass es zwischen Deutschland und den VAE seit dem 31. Dezember 2021 kein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen mehr gibt. Damit fehlen abkommensrechtliche Regeln, die in vielen anderen Fällen Ansässigkeit, Unternehmensgewinne, Veräußerungsgewinne oder Betriebsstätten zwischen zwei Staaten zuordnen, und es entfallen die üblichen Entlastungs- und Zuordnungsmechanismen. In der Praxis bedeutet das: Die nationalen steuerlichen Vorschriften gewinnen deutlich an Bedeutung – insbesondere die Regelungen zu Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung und Betriebsstätten. Gleichzeitig fehlen die üblichen abkommensrechtlichen Entlastungs- und Tie-Breaker-Mechanismen. Zwar fällt in den VAE für Privatpersonen regelmäßig keine Einkommensteuer an, sodass eine klassische Doppelbesteuerung bei persönlichen Einkünften häufig weniger relevant ist. Gerade bei Gesellschaften, Betriebsstätten, Beteiligungsstrukturen und Vermögensübertragungen kann das fehlende DBA jedoch zu erheblichen Abgrenzungs- und Gestaltungsfragen führen.

Beteiligungen und stille Reserven

Besonders sensibel ist also die Rückkehr für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Wer beim ursprünglichen Wegzug aus Deutschland innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, zahlte unter Umständen Wegzugsteuer nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG. Die Vorschriften richten sich insbesondere an Personen, die in den letzten zwölf Jahren vor ihrem Umzug ins Ausland mindestens sieben Jahre in der BRD unbeschränkt steuerpflichtig waren. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der deutsche Fiskus die Besteuerung stiller Reserven sichern will, die während der deutschen Steuerpflicht entstanden sind.

Bei einer Heimkehr stellt sich diese Thematik erneut, dieses Mal aus zwei Richtungen. So sollte zum einen geprüft werden, ob eine früher ausgelöste Wegzugsteuer aufgrund der sogenannten Rückkehrerregelung rückwirkend entfällt. Allerdings hat das ATAD-Umsetzungsgesetz die Voraussetzungen hierfür seit 2022 deutlich verschärft. So dürfen die betroffenen Anteile zwischenzeitlich weder schädlich veräußert noch übertragen noch eingelegt worden sein, und das deutsche Besteuerungsrecht muss erneut entstehen.

Zum anderen ist der Zuzug nach Deutschland kein automatischer steuerlicher Neustart zum aktuellen Marktwert. Wer während des Aufenthalts in Dubai erhebliche Wertsteigerungen aufgebaut hat und nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Beteiligungen, Fondsanteile oder andere relevante Vermögenswerte verkauft, sollte nicht davon ausgehen, dass diese Wertzuwächse automatisch vor dem Zugriff deutscher Finanzämter geschützt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt das deutsche Steuerrecht allerdings bereits im Ausland besteuerte Wertsteigerungen, um eine doppelte steuerliche Belastung zu vermeiden ( § 17 Absatz 2 Satz 3 EStG).

Beteiligungen in Dubai bleiben steuerlich relevant

Auch Beteiligungen an VAE-Gesellschaften wecken mit einer Rückkehr in die hiesige unbeschränkte Steuerpflicht möglicherweise das Interesse des deutschen Fiskus. Werden Dividenden ausgeschüttet, Gesellschaftsanteile veräußert oder Gewinne innerhalb von Dubai-Strukturen thesauriert, kann dies mangels DBA Abgrenzungsfragen aufwerfen. Allen voran nach Dividendenbesteuerung, der Veräußerungsgewinnbesteuerung sowie unter Umständen auch der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG. Besonders relevant sind dabei Holdingstrukturen, Freezone-Gesellschaften, Family Offices, vermögensverwaltende Gesellschaften sowie Beteiligungen mit passiven Einkünften. Rückkehrer sollten daher nicht nur ihre persönliche Steuerpflicht prüfen, sondern auch bestehende Beteiligungs- und Holdingstrukturen steuerlich neu bewerten.

Wenn die Dubai-Gesellschaft aus Deutschland geführt wird

Auch VAE-Gesellschaften können steuerlich nach Deutschland gezogen und nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden. Entscheidend ist dabei nach § 10 AO der Ort der Geschäftsleitung. Dabei spielt neben der formalen Organstruktur auch die Frage, wo die wesentlichen laufenden Geschäftsleitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden, eine Rolle. Steuerlich kritisch kann es daher werden, wenn eine Gesellschaft formal in Dubai registriert ist, die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen jedoch faktisch in Deutschland getroffen werden. Dazu gehören unter anderem Vertragsverhandlungen, Zahlungsfreigaben aus dem Homeoffice, strategische Board-Entscheidungen, Investmentfreigaben für eine VAE-Holding, Treasury- oder Personalentscheidungen oder sogar die laufende Steuerung einer operativen Gesellschaft oder Family-Office-Struktur. Einzelne dieser Tätigkeiten reichen in der Regel zwar nicht aus, um körperschaftsteuerpflichtig zu werden, aber werden gewichtige Leitungsentscheidungen dauerhaft oder überwiegend in der Bundesrepublik getroffen, schützt die ausländische Registrierung nicht vor der hiesigen Steuerpflicht. Ebenso verhält es sich mit formalen Geschäftsführern vor Ort. Werden die wesentlichen Entscheidungen in Deutschland getroffen, fallen Abgaben an.

Betriebsstätte und Vertreterbetriebsstätte

Selbst wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht vollständig nach Deutschland verlagert, kann eine deutsche Betriebsstätte oder Vertreterbetriebsstätte entstehen. Aufgrund des bereits erwähnten fehlenden DBAs gewinnt auch die tatsächliche Funktions- und Tätigkeitsanalyse erheblich an Bedeutung. Nach § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach § 13 AO kann aber auch ein ständiger Vertreter steuerlich relevant werden, wenn er nachhaltig Geschäfte für ein Unternehmen erledigt und dessen Weisungen unterliegt. Darunter fallen vor allem auch Tätigkeiten mit Außenwirkung – etwa eine regelmäßige Kundenbetreuung, Vertriebsfunktionen oder Projektsteuerung.

Deutsche Lohnsteuer auf Dubai-Gehälter

Ein weiterer Aspekt, den Rückkehrer häufig unterschätzen, ist die Lohnsteuer. Ohne ein DBA bleiben Gehaltszahlungen aus Dubai nicht steuerfrei, weil der Arbeitgeber im Ausland sitzt, in Dubai keine Einkommensteuer existiert oder das Gehalt von einem Konto in den VAE überwiesen wird. Arbeiten Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder Family-Office-Mitarbeiter für eine VAE-Gesellschaft, sind aber physisch in Deutschland, kann dies sowohl eine Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers als auch lohnsteuerliche beziehungsweise Payroll-bezogene Pflichten auslösen. Bei uneingeschränkter Steuerpflicht in Deutschland unterliegt grundsätzlich auch ein aus Dubai bezogenes Gehalt der deutschen Besteuerung. Dabei ist die lohnsteuerliche Prüfung keine bloße Nebensache bei der persönlichen Ansässigkeit. Auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich relevant sein, sofern die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird.

Wichtig: Alles immer dokumentieren!

In Rückkehrfällen ist die Dokumentation oft entscheidend. Wer gegenüber dem Finanzamt darlegen muss, dass ein Aufenthalt nur vorübergehend war, dass keine Geschäftsleitung in Deutschland ausgeübt wurde oder dass eine VAE-Gesellschaft weiterhin über ausreichende Substanz verfügt, benötigt belastbare Nachweise. Entsprechend sollten Rückkehrer bestimmte Unterlagen und Informationen sichern – allen voran einen Aufenthaltskalender mit Ein- und Ausreisedaten. Ebenso wichtig sind aber auch Flugtickets, Boardingpässe, Hotel- und Mietunterlagen, etwa zum Nachweis der tatsächlichen Nutzung oder Nichtnutzung deutscher Wohnräume. Unter Umständen können auch Unterlagen zu Familie, Schule, Versicherungen und Alltagsorganisation eine Rolle spielen ebenso wie Board-Protokolle und Gesellschafterbeschlüsse. Nachweise zu wesentlichen Geschäftsleitungsentscheidungen sollten Rückkehrer auch parat haben. Dazu gehören etwa Kompetenzregelungen für lokale Geschäftsführer in den VAE oder die Dokumentation lokaler Substanz wie Büro, Verträge oder Bankprozesse. Auch Arbeitsortnachweise für Geschäftsführer und Mitarbeiter sowie Lohn- und Gehaltsunterlagen sind mindestens so essenziell wie Beteiligungswerte zum Zeitpunkt der Rückkehr und frühere Wegzugsteuerbescheide. Diese Dokumentation sollte möglichst zeitnah erstellt werden und nicht erst, wenn die Finanzverwaltung Rückfragen stellt.

Gerade bei kurzfristigen Krisenrückkehrern ist es wichtig, zeitnah festzuhalten, warum die Heimkehr erfolgte, wie lange sie geplant war, wo Entscheidungen getroffen wurden und welche Tätigkeiten tatsächlich aus der BRD heraus ausgeübt wurden.

Die Rückkehr ist kein steuerlicher Zwischenstopp

Steuerlich betrachtet kann eine Rückkehr aus den VAE mehr sein als eine Reiseentscheidung. Schon eine nutzbare Wohnung, ein mehrmonatiger Aufenthalt oder einzelne in Deutschland getroffene Leitungsentscheidungen können dazu führen, dass in der Bundesrepublik wieder umfassende Besteuerungsrechte geltend gemacht werden. Besonders betroffen sind Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Family Offices und vermögende Privatpersonen mit VAE-Strukturen. Bei ihnen greifen persönliche Steuerpflicht, Unternehmensbesteuerung, Wegzugsteuerhistorie, Betriebsstättenrisiken, Lohnsteuer und Vermögensnachfolge häufig ineinander. Wer erst nach der Rückkehr prüft, ob steuerliche Folgen entstanden sind, hat oft bereits Tatsachen geschaffen. Deshalb sollten Wohnsitz, Aufenthaltsdauer, Beteiligungswerte, Geschäftsleitungsfunktionen, Betriebsstättenrisiken und Nachfolgefragen möglichst vor der Rückverlagerung strukturiert analysiert und dokumentiert werden. Schnelle Entscheidungen mögen privat in Krisenzeiten notwendig und verständlich sein, steuerlich sollten sie nicht unvorbereitet getroffen werden.


Schlagworte zum Thema:  Doppelbesteuerungsabkommen
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