Managementbeteiligung - Veräußerungsgewinn kein Arbeitslohn?

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wann ein Veräußerungsgewinn aus einer sog. Managementbeteiligung nicht als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Praxis-Hinweis: Gestaltungen im Vorfeld gründlich prüfen – verbindliche Auskunft einholen

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 4.10.2016, IX R 43/15) stellt die Grundsätze klar, nach denen zu prüfen ist, wie Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an „seinem“ Arbeitgeber zu versteuern sind:

  • Ob im Wege einer auch im Mittelstand durchaus häufiger anzutreffenden Managementbeteiligung als Arbeitslohn oder
  • als sonstige Einkünfte nach der seinerzeitigen Rechtslage bzw. heute regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen, was regelmäßig immer noch steuerlich günstiger ist, wenngleich eine vollständige Steuerfreiheit ausgeschlossen ist.

Hierbei ist auf eine saubere Gestaltung im Vorfeld zu achten.

Insbesondere muss darauf Wert gelegt werden:

  • dass der Erwerb durch die Arbeitnehmer zu einem angemessenen Marktpreis erfolgt,
  • zudem müssen die Verträge so ausgestaltet sein, dass die Beteiligung bzw. die Gewinne nicht allein als ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Vorteil anzusehen sind.

Im Einzelfall sollte hier eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen, etwa versucht werden, eine verbindliche Auskunft zu erlangen. Geprüft werden kann auch, ob im Einzelfall eine Lohnsteueranrufungs­auskunft erlangt werden kann, da diese im Gegensatz zur allgemeinen verbindlichen Auskunft nach der AO stets kostenfrei durch das Finanzamt erteilt werden muss.

Abschließend ein Hinweis zum Verfahren: Höchst fraglich erscheint nach der Sachverhaltsschilderung des BFH, ob es vom Finanzamt verhältnismäßig war, die Einkommensteuer des Klägers durch die Steuerfahndung überprüfen zu lassen. Eine Prüfung des maßgeblichen Jahres durch die Veranlagungsstelle hätte wohl auch ausgereicht. Hier scheint mit Kanonen auf Spatzen geschossen worden zu sein.

Veräußerungserlös wurde nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben

Der Kläger war im mittleren Management einer Unternehmensgruppe tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab 2003 wurden ihm hierbei Anteile an einer Holdinggesellschaft der Unternehmensgruppe mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR als sog. Managementbeteiligung angeboten. Der Kaufpreis entsprach dabei nach den Feststellungen dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs.

In 2004 erwarb ein Investor sämtliche Anteile an der Holding. Über die Beteiligungsgesellschaft entfiel auf den Kläger hierbei ein Veräußerungserlös von 575 TEUR. Diesen Vorgang erklärte der Kläger nicht in seiner Einkommensteuererklärung 2004.

Erst nach einer Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle (!) änderte das Wohnsitzfinanzamt die Steuerfestsetzung 2004 und erhöhte die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit um den Veräußerungserlös, später um den Veräußerungsgewinn, also den Erlös abzüglich der Anschaffungskosten des Klägers.

Der Kläger trat dem entgegen, da er der Ansicht war,

  • dass die Einkünfte aus der Veräußerung keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit seien,
  • sondern höchstens sonstige Einkünfte und hierbei nach der seinerzeitigen Rechtslage steuerfrei, da die Spekulationsfrist abgelaufen sei.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg, so dass das Finanzamt Revision einlegt.

Entscheidung: Kein Arbeitslohn zu versteuern - Zuwendung nicht aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt

Die Revision wurde vom BFH zutreffend zurückgewiesen. Der BFH stellt schlüssig fest, dass hier deswegen kein Arbeitslohn vorgelegen hat, weil die Zuwendung nicht aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Insbesondere bei Managementbeteiligungen könne die Beteiligung eine eigenständige Erwerbsgrundlage sein, wenn kein Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehe. Ohne Bedeutung sei hierbei, dass nicht allen Arbeitnehmern das Angebot zur Beteiligung unterbreitet worden sei. Zentrale Bedeutung habe dabei im Sachverhalt, dass die Kapitalbeteiligung zum Marktpreis und nicht etwa zu einem verbilligten Preis erfolgt sei.

 

Schlagworte zum Thema:  Veräußerungsgewinn, Entgelt