Hybrid-Fahrzeuge: Steuervorteile gelten nicht für alle

Wer die Anschaffung eines Fahrzeugs mit Elektroantrieb in Kombination mit einem anderen Antrieb plant, muss wissen: Hybrid ist nicht gleich Hybrid. Unser Praxis-Tipp erklärt, welche Unterschiede es gibt und wie diese Fahrzeuge steuerlich richtig eingeschätzt werden.

Beim Kauf von Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen wird nur 50 % des Bruttolistenpreises bei der privaten Nutzung angesetzt

Für Anschaffungen nach dem 31.12 2018 und vor dem 1.1.2022 wurde die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybrid-Fahrzeugen neu geregelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG). Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden, wird bei der privaten Nutzung der Bruttolistenpreis dieser Kraftfahrzeuge nur zur Hälfte angesetzt. 

Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn

  • sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
  • die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
  • aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Hybrid-Fahrzeuge

  • verfügen sowohl über einen Verbrennungs- und einen Elektromotor, als auch über eine HV-Batterie und
  • mit Ihnen lassen sich nur kleine bzw. sehr kurze rein elektrische Fahrten durchführen.

Hybridfahrzeuge werden nicht von außen elektrisch aufgeladen und benötigen keine Ladeinfrastruktur, mit Ausnahme einer bestimmten Bauform: Diese sogenannten Plug-In-Hybride werden grundsätzlich durch die Kombination verschiedener Antriebsarten fortbewegt und von außen aufgeladen. Daher wird auch eine Ladestation benötigt, wenn überwiegend elektrisch gefahren wird. Plug-In-Hybridfahrzeuge haben eine elektrische Reichweite von ca. 20 bis 80 Kilometer.

Wichtig! Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG müssen extern aufladbar – also Plug-In-Hybride - sein. Die Neuregelung, wonach die 1%-Methode nur von der Hälfte des Bruttolistenpreises berechnet wird, gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 jedoch nur, wenn

  • sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder
  • ihre Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Konsequenz: Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft werden und die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt weiter die bisherige Regelung, wonach beim Bruttolistenpreis zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteile lediglich ein sich kontinuierlich reduzierender Abschlag vorgenommen wird.

Praxis-Tipp: Zuschüsse für Elektro- und (extern aufladbare) Hybridfahrzeuge

Beim Kauf von Elektrofahrzeugen kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Zuschuss von 4.000 EUR beantragt werden. Für Hybridfahrzeuge beträgt der Zuschuss 3.000 EUR, wobei auch hier nur extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge begünstigt sind.

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