Keine 15-%ige Quellensteuer bei Onlinewerbung
Google wird in Irland besteuert
Google ist eine Suchmaschine, die eine herausragende Rolle einnimmt. Viele Unternehmen nutzen Google Ads (früher: Adwords) um über die Suchmaschine für ihr Unternehmen bzw. für ihre Dienstleistungen und Produkte zu werben (Search Engine Advertising). Da sich der europäische Firmensitz von Google in Irland befindet, erfolgt die Gewinnbesteuerung in Irland und nicht am Firmensitz der Kunden, die Google Ads nutzen.
Nach dem EStG müssten deutsche Unternehmer für Google 15 % Quellensteuer einbehalten und an das Finanzamt zahlen
Betriebsprüfer aus München haben die Onlinewerbung über Google als Entgelt für die „Nutzung der Algorithmen von Google“ eingestuft und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für anwendbar erklärt. Danach unterliegen Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten stammen, bei beschränkt Steuerpflichtigen einer 15-prozentigen Quellensteuer. Hierzu gehört insbesondere die Überlassung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Konsequenz wäre, dass deutsche Unternehmen, die Werbung über Google Ads machen, verpflichtet sind, 15 % als Quellensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Rechtsauffassung ist umstritten.
Klärung auf Bund-Länder-Ebene – kein Steuereinbehalt
Entwarnung! Nach der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14.3.2019 wurde auf Veranlassung Bayerns eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht, wonach jetzt endgültig feststeht, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.
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