Geschenke an Geschäftsfreunde – Übernahme der Einkommensteuer
Frage: 35-EUR-Grenze - muss die übernommene pauschale Lohnsteuer einbezogen werden?
Muss bei Ermittlung der 35-EUR-Freigrenze bei Geschenken die übernommene pauschale Lohnsteuer mit einbezogen werden oder nicht?
Die Antwort: Der BFH hat die pauschale Steuer als ein zusätzliches Geschenk beurteilt
Praxis-Hinweis: Die Antwort - die Verwaltungsauffassung weicht von der Rechtsprechung ab
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (IV C 6 – S 2297-b/14/10001) war bei der Prüfung der 35-EUR-Freigrenze des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. Das BMF-Schreiben weicht zum Vorteil der Betroffenen vom nachfolgend genannten BFH-Urteil ab.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung aufgrund des BFH-Urteils nicht geändert. Das BFH-Urteil vom 30.3.2017 (IV R 13/14) wurde vom BMF am 12.9.2017 im Bundessteuerblatt veröffenlicht und mit einer Fußnote versehen: (Die Fußnote lautet wie folgt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 - BStBl I S. 468 - weiter an.“).
Danach wendet die Finanzverwaltung Ihre Vereinfachungsregel weiterhin an. Somit ist nach wie vor allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen.
Geschenk plus Steuergeschenk
Es ist durchaus üblich, dass Unternehmer bzw. Freiberufler ihren Geschäftspartnern Zuwendungen (Geschenke) zukommen lassen, wie z.B. durch die Einladung zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Mit Zuwendungen bzw. Geschenken sollen die Geschäftsbeziehung gefördert und Neukunden gewonnen werden.
Beim Empfänger können diese Geschenke zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Dadurch würde aber der Zweck des Geschenks beeinträchtigt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen (§ 37b EStG). Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es somit auch zu einem sog. "Steuergeschenk".
Nur Geschenke bis 35 EUR sind abziehbar
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Bei höheren Beträgen gilt ein Abzugsverbot, das verhindern soll, dass unangemessener Repräsentationsaufwand auf die Allgemeinheit abgewälzt wird. Übernimmt der Unternehmer bzw. Freiberufler neben den Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde zusätzlich auch die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist er entgegen der Auffassung des BMF nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 EUR übersteigt (BFH-Urteil vom 30.3.2017, IV R 13/14; veröffentlicht im Juni 2017).
Praxis-Beispiel:
Ein Konzertveranstalter hatte in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Der Wert pro Freikarte hat 30 EUR betragen. Soweit dem Empfänger durch die Freikarten steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte der Konzertveranstalter die pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Durch die pauschale Steuer wurde der Grenzwert von 35 EUR überschritten (30 EUR + 9 EUR [30%] = 39 EUR). Nach dem o.a. Urteil des BFH entfällt damit der Betriebsausgabenabzug.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer 35 EUR nicht übersteigt. Damit ist das Abzugsverbot nicht bereits dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze von 35 EUR erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
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