Differenzbesteuerung beim Ausschlachten von Altfahrzeugen

Die Differenzbesteuerung bewirkt: Nur für die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis muss Umsatzsteuer ans Finanzamt gezahlt werden. Der BFH entschied aktuell die Frage, ob diese auch für Altteile aus ausgeschlachteten Wagen angewendet werden darf.

BFH folgt dem EuGH

In seinem Urteil vom 23.2.2017 (BFH, Urteil v. 23.2.2017, V R 37/15) vertrat der BFH unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH die Auffassung, dass die sog. Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auch dann anwendbar ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er durch das Zerlegen von gebrauchten Fahrzeugen gewonnen hat.

Praxis-Hinweis: Finanzgericht muss prüfen, ob weitere Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen

Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf eine Sonderbestimmung im Umsatzsteuergesetz, die in bestimmten Fällen die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung ermöglicht. Hierbei hat der BFH als Folge eines Urteils des EuGH aus dem Jahr 2017 (EuGH v. 18.1.2017, C-471/14) entschieden,

  • dass diese Art der Besteuerung grundsätzlich auch dann Anwendung finden kann,
  • wenn ein Unternehmer Altfahrzeuge ausschlachtet und die Einzelteile veräußert.

Mit dieser Entscheidung ist allerdings nur der erste Schritt getan. Nun wird das Finanzgericht zu prüfen haben, ob

  • alle weiteren Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt sind und
  • welche steuerlichen Folgen sich hieraus ergeben.

Zwar ist der Unternehmer, wie festgestellt wurde, Wiederverkäufer im Sinne von § 25a Abs. 1 UStG, es müssen aber weitergehende Aufzeichnungen über die Anschaffungskosten und Veräußerungspreise nach § 25 Abs. 6 Satz 2 UStG geführt werden.

Kfz-Werkstatt beantragte Differenzbesteuerung für Einzelteile aus zerlegten Autos - Finanzamt lehnte dies ab

Der Kläger kaufte im Streitjahr 2009 nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge auf, zerlegte diese in ihre Einzelteile und verkaufte die Einzelteile. In seiner Umsatzsteuererklärung erklärte er unter anderem nicht steuerbare Umsätze in Höhe der Einkaufpreise für die Altfahrzeuge, die er bei der Ermittlung der Umsätze nach § 25a UStG abgezogen hatte. Das Finanzamt vertrat hierzu die Auffassung, dass die Umsätze zu Unrecht der Differenzbesteuerung unterworfen worden seien, da hier § 25a UStG keine Anwendung finde. Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein, der abgewiesen wurde. Auch das sich anschließende Klageverfahren hatte keinen Erfolg.

BFH sah Voraussetzungen für Differenzbesteuerung als erfüllt an

Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg  auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Der BFH entschied, und insofern ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wie diese in Abschnitt 25a 1 Abs. 4 Satz 5 UStAE zum Ausdruck kommt,  dass

  • entgegen der Auffassung der Vorinstanz die vom Kläger ausgeführten Umsätze der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterlägen,
  • da die Voraussetzungen für die Anwendung der Norm erfüllt seien.

Zu den Voraussetzungen gehöre insbesondere, dass der Unternehmer, hier der Kläger, Wiederverkäufer sei. Wiederverkäufer sei, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handele, dass die Gegenstände an ihn im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden seien und für diese Lieferung Umsätze nicht geschuldet oder nicht erhoben worden seien. Dabei sei nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Anwendung der Differenzbesteuerung auf bestimmte Gegenstände, insbesondere Gebrauchtgegenstände und Kunstgegenstände, anzuwenden.

Handelt ein Unternehmer mit Fahrzeugteilen, die er durch das Zerlegen von zuvor erworbenen Fahrzeugen gewinnt, stehe dies nach der Rechtsprechung des EuGH einer Anwendung der Differenzbesteuerung nicht entgegen. Insofern sei es unerheblich, dass die deutsche Regelung des § 25d UStG im Einzelnen von den unionsrechtlichen Vorgaben abweiche. Allerdings sei die Sache nicht spruchreif, da das Finanzgericht bislang keine Feststellung darüber getroffen habe, zu welchen Einkaufs- und Verkaufspreisen der Kläger die Gegenstände erworben bzw. geliefert habe. Dies sei nachzuholen. Sodann sei die Differenzbesteuerung auf die Umsätze anzuwenden. Hierbei sei insbesondere zu prüfen, ob der Kläger die entsprechenden Aufzeichnungen vorlegen könne. 

Differenzbesteuerung soll Nachteil gegenüber Privatpersonen augleichen

Für Unternehmer kann dabei die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG durchaus von großem Interesse sein. Die Bestimmung wurde hierbei nämlich seinerzeit in das Gesetz eingefügt, um den umsatzsteuerlichen Nachteil auszugleichen, den ein gewerbsmäßiger Händler von gebrauchten Gegenständen im Vergleich zu Verkäufen zwischen Privatpersonen hat. Allerdings sind hierbei stets die Voraussetzungen des § 25a UStG zu prüfen, denn die Differenzbesteuerung gilt nicht umfassend, sondern nur in bestimmten Fällen. So muss der leistende Unternehmer Wiederverkäufer sein  (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG), der Gegenstand wurde im Gemeinschaftsgebiet geliefert (§ 25a Abs. 1 Nr. 2a UStG) und für die Lieferung wurde – verkürzt – keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt oder die Differenzbesteuerung vorgenommen (§ 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG). Für Kunstgegenstände und Antiquitäten gibt es abweichende Sonderbestimmungen. Edelsteine und Edelmetalle sind von der Anwendung ausgeschlossen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Wiederverkäufer für die Bemessung des Umsatzes zwei Möglichkeiten: Entweder ist Umsatz der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis im Einzelfall übersteigt (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG) oder aber es wird eine Gesamtdifferenz aller Umsätze innerhalb eines Besteuerungszeitraums gebildet (§ 25a Abs. 4 UStG). Dies setzt aber voraus, dass der Wiederverkäufer mit Gegenständen handelt, deren Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt. Gerade diese Anwendung einer Gesamtdifferenz, kann dabei zu erheblichen Steuervorteilen führen. Der Steuersatz beträgt bei der Differenzbesteuerung stets 19%. Besondere Aufzeichnungspflichten sind zu beachten. Angesichts dieser Rechtslage macht es im Einzelfall durchaus Sinn zu prüfen, ob ein Unternehmer von § 25a UStG Gebrauch machen kann. Dabei ist es zwingend, auch die maßgeblichen Abschnitte 312 bis 332 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU heran zu ziehen, da der deutsche § 25a UStG – wie ja auch das Urteil des BFH zeigt – nicht in vollständigem Einklang mit dieser steht.

 

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Schlagworte zum Thema:  Differenzbesteuerung, Umsatzsteuer