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EuGH Urteil vom 18.01.2017 - C-471/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung, Lieferung von gebrauchten Autoersatzteilen, Autoersatzteile, Teile von Altfahrzeugen

Leitsatz (amtlich)

Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 311 Abs. 1 Nr. 1

Beteiligte

Sjelle Autogenbrug

Sjelle Autogenbrug I/S

Skatteministeriet

Verfahrensgang

Vestre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 02.09.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 363/25)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Sonderregelung der Differenzbesteuerung ‐ Begriff ‚Gebrauchtgegenstände‘ ‐ Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen“

In der Rechtssache C-471/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Berufungsgericht der Region West, Dänemark) mit Entscheidung vom 2. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2015, in dem Verfahren

Sjelle Autogenbrug I/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras (Berichterstatter), J. Malenovský, M. Safjan und D. Sváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der ...

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