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Das BMF hat die Pauchbeträge für Sachentnahmen 2017 veröffentlicht.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2017 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2018 finden Sie hier.
Hinweise zum Eigenverbrauch 2017
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Unentgeltliche Wertabgaben 2017 - die Zahlen
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) | voller Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) | insgesamt (Jahreswert für eine Person ohne USt.) |
Bäckerei | 1.142 EUR | 381 EUR | 1.523 EUR |
Fleischerei/Metzgerei | 835 EUR | 811 EUR | 1.646 EUR |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.056 EUR | 1.019 EUR | 2.075 EUR |
b) mit Abgabe von warmen Speisen | 1.584 EUR | 1.658 EUR | 3.242 EUR |
Getränkeeinzelhandel | 99 EUR | 283 EUR | 382 EUR |
Café und Konditorei | 1.106 EUR | 602 EUR | 1.708 EUR |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 553 EUR | 74 EUR | 627 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.069 EUR | 639 EUR | 1.708 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 258 EUR | 221 EUR | 479 EUR |
BMF, Schreiben v. 15.12.2016, IV A 4 - S 1547/13/10001 - 04.
Bundesministerium der Finanzen
Schlagworte zum Thema:
Pauschbetrag, Eigenverbrauch