BMF: Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2017

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2017 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2018 finden Sie hier.

Hinweise zum Eigenverbrauch 2017

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Unentgeltliche Wertabgaben 2017 - die Zahlen

Gewerbezweigermäßigter Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.)voller Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.)insgesamt (Jahreswert für eine Person ohne USt.)
Bäckerei1.142 EUR381 EUR1.523 EUR
Fleischerei/Metzgerei835 EUR811 EUR1.646 EUR
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.056 EUR1.019 EUR2.075 EUR
b) mit Abgabe von warmen Speisen1.584 EUR1.658 EUR3.242 EUR
Getränkeeinzelhandel99 EUR283 EUR382 EUR
Café und Konditorei1.106 EUR602 EUR1.708 EUR
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)553 EUR74 EUR627 EUR
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.069 EUR639 EUR1.708 EUR
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)258 EUR221 EUR479 EUR

BMF, Schreiben v. 15.12.2016, IV A 4 - S 1547/13/10001 - 04​​​​​​​.​​​​​​​

Bundesministerium der Finanzen
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