Garantiezusage als Versicherungsleistung
Der BFH entschied (BFH Urteil vom 14.11.2018 - XI R 16/17), dass die Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung im Verhältnis zum Erwerb des Fahrzeugs gewertet werden kann. Diese kann aber eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses darstellen, die dann umsatzsteuerfrei ist, aber der Versicherungsteuer unterliegen kann.
Praxis-Hinweis: Fahrzeug entgeltlich gegen Schäden versichert = umsatzsteuerfreier Umsatz
Die Entscheidung des BFH ist als zutreffend anzusehen. Die entgeltliche Garantiezusage stellte hier sicherlich nicht nur eine Nebenleistung zum Kauf eines Fahrzeuges dar, sondern hatte für die Käufer einen eigenen Wert. Dieser war darin zu sehen, das gekaufte Fahrzeug gegen Schäden zu versichern. Mit dem Erwerb des Fahrzeugs steht dies nur mittelbar im Zusammenhang. Auch die Einstufung als Versicherung ist dann zutreffend.
Versicherungsumsätze sind aber nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung als umsatzsteuerfrei anzusehen. Hierbei kann nicht maßgeblich sein, dass die Klägerin keine Versicherung im eigentlichen Sinne ist. Denn als Versicherung in diesem Sinne ist nicht nur die Versicherung im Sinne der Versicherungsaufsicht zu sehen.
Letztlich führt die Entscheidung vor Augen, wie wichtig es im Einzelfall ist, zu prüfen,
- ob eine unselbstständige Nebenleistung einer Hauptleistung vorliegt, die damit umsatzsteuerlich mit der Hauptleistung einheitlich behandelt wird, und
- wann eine selbstständige Leistung besteht.
Die Abgrenzung mag dabei in der Theorie klar sein, in der Praxis ist sie indes regelmäßig mit großen Schwierigkeiten behaftet.
Finanzamt und Finanzgericht verlangten Umsatzsteuer
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Autohaus betreibt. Beim Verkauf eines Kfz bot sie den Käufern gegen besonderes Entgelt eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an. In einer gesonderten Rechnung stellte die Klägerin keine Umsatzsteuer in Rechnung wohl aber 19 % Versicherungsteuer.
Im Rahmen der Zusage konnten die Käufer im Garantiefall entscheiden, ob sie
- die Reparatur durch den Händler ausführen lassen wollten oder
- durch einen Dritten gegen Kostenersatz.
Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass es sich bei der Garantiezusage um eine unselbstständige Gegenleistung zum Gebrauchtwagenkauf handelt. Dementsprechend habe die Klägerin Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht wies die sich anschließende Klage ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Finanzamts.
BFH entschied: Umsatzsteuerfreie Garantiezusage
Der BFH sah indes die Revision der Klägerin als begründet an, da die Umsätze aus der Garantiezusage umsatzsteuerfrei sind. Die entgeltliche Garantiezusage stellte nämlich keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung dar, sondern ist eine eigenständige Leistung. Eine Nebenleistung kann nämlich nach der Rechtsprechung nur dann gegeben sein, wenn diese für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat. Ein solcher eigener Zweck ist aber hier durch die Garantieleistung der Klägerin gegeben. Letztlich ist auch das Finanzgericht von der Auffassung ausgegangen, dass eine eigenständige Leistung vorliegt. Hierbei sind die Leistungen aufgrund der Garantiezusage umsatzsteuerfrei, da es sich um ein Vertragsverhältnis im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VerStG) handelt. Dies ergibt sich aus dem UStG, insbesondere aber aus der maßgeblichen Richtlinie der EU, die hier direkt anzuwenden ist. Eine Belastung mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer stelle eine unzulässige Doppelbelastung dar.
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