BFH-Kommentierung: Arbeitszimmer und Aufgabegewinn

Für die Berechnung eines Aufgabegewinns ist allein der Buchwert eines häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich. Die Tatsache, dass sich die Aufwendungen zuvor teilweise nicht steuerlich ausgewirkt haben, ist unmaßgeblich. Diese Auffassung hat der BFH kürzlich vertreten.

Praxis-Hinweis: Arbeitszimmer - Veräußerungsgewinn voll steuerpflichtig obwohl AfA nur teilweise steuerlich berücksichtigt

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 15/17) überrascht nicht, da sie auf der Linie anderer Urteile des BFH liegt. Gleichwohl ist sie als sehr ärgerlich für den Steuerpflichtigen anzusehen. Steuerpflichtige müssen den Gewinn aus der Entnahme (oder Veräußerung) eines häuslichen Arbeitszimmers in vollem Umfang versteuern, obwohl sich die Aufwendungen in der Zeit der Nutzung nicht in voller Höhe steuerlich ausgewirkt haben. Es gibt auch durchaus Stimmen in der Literatur, die dies kritisieren. Der BFH konnte sich leider nicht dazu durchringen, diesen zu folgen. Sollte der BFH seine Auffassung nicht ändern, muss man sich leider darauf einstellen, dass es bei der (teilweisen) Nichtberücksichtigung der AfA bleibt. Steuerpflichtige und ihre Berater müssen somit die Rechtsprechung des BFH bei ihrer Steuerplanung berücksichtigen.         

Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit – Ermittlung des Aufgabeverlusts

Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zum 31.12.2001 gab er diese Tätigkeit auf. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte zuvor auch ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer (einschließlich der AfA) hatte der Kläger in den Jahren zuvor steuerlich geltend gemacht. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete, war die Geltendmachung allerdings auf 2.400 DM (jetzt 1.250 EUR) beschränkt. Die kumulierte AfA bis zum Aufgabezeitpunkt belief sich auf 66 TDM. Der Kläger ermittelte zum 31.12.2001 einen Aufgabeverlust von 42 TDM, in dem auch die Entnahme des Arbeitszimmers enthalten war. Das Finanzamt kam hingegen zu einem Aufgabegewinn von 24 TDM. Der Unterschied resultierte daraus, dass der Kläger den dem durch das Finanzamt ermittelten Ergebnis von 24 TDM die Abschreibungen von 66 TDM abgezogen hatte, da sich diese durch die Deckelung des Betriebsausgabenabzugs auf 2.400 DM nur eingeschränkt steuerlich ausgewirkt hatten. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg, so dass sich der Kläger an den BFH wandte.  

BFH bestätigt volle Steuerpflicht des Aufgabegewinns

Allerdings wies auch der BFH das Ansinnen des Klägers ab. Er bestätigte die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts, dass für die Berechnung des Aufgabegewinns der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich ist. Die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist hierbei ohne Belang.

Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass für die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme eines Wirtschaftsgutes der Buchwert zugrunde zu legen ist, der sich unter Berücksichtigung der nicht abziehbaren AfA ergibt. Die infolge einer Abzugsbeschränkung hier teilweise nicht abziehbare AfA kann auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes kommt nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken an diesem Ergebnis sind nach Ansicht des BFH nicht zu erkennen.


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