Betrugsschaden als Werbungskosten abziehbar
Der Steuerpflichtige muss zur Vermietung des Grundstücks entschlossen gewesen sein
Nach dem BFH-Urteil vom 9.5.2017 (IX R 24/16) können auch dann Werbungskosten gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen im Vorwege hatte, es aber später zu dem beabsichtigten Erwerb und den Einnahmen nicht kommt. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige endgültig entschlossen war, Einnahmen zu erzielen, in diesem Fall die Absicht hatte, durch das Vermieten einer Villa Einkünfte zu generieren. Dies gilt nach dem für den Kläger günstigen Urteil auch dann, wenn die Zahlungen an einen Makler erfolgt sind, der das Geld unterschlagen hat.
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Allerdings obliegt es dem Steuerpflichtigen die Vermietungsabsicht nachzuweisen, was wie bei jeder inneren Tatsache oftmals auf Schwierigkeiten stößt. Insofern ist in diesem Fall eine rechtzeitige und umfassende Beweisvorsorge angezeigt.
Sachverhalt
Der Kläger beabsichtigte 2000 den Erwerb einer Villa. Ein bereits feststehender Beurkundungstermin wurde aufgehoben, nachdem der Verkäufer der Villa kurzfristig einen höheren Preis verlangte. Im Anschluss an diesen aufgehobenen Notartermin spiegelte ein Immobilienmakler dem Kläger wahrheitswidrig vor, er sei von dem Verkäufer mit der Veräußerung beauftragt worden, der Kläger müsse aber im Hintergrund bleiben und ihm – dem Makler - das Geld in bar übergeben. Der Kläger übergab dem Makler erhebliche Beträge in bar, der Kauf kam jedoch nicht zustande, sondern der Makler unterschlug die Gelder, wofür er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Kläger erwarb die Villa letztlich direkt vom Verkäufer und vermietete diese ab 2003 bei teilweiser Eigennutzung. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den auf den vermieteten Teil entfallenden Betrugsschaden als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten nicht an. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, das Klageverfahren nur in einem geringen Umfang. Hinsichtlich des Betrugsschadens wurde die Klage abgewiesen.
Begründung der Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, könnten vorab entstandene Werbungskosten sein, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einkünften bestehe. Dies sei anhand objektiver Umstände zu ermitteln. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei ein Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten dann möglich, sobald sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen habe, durch die Vermietung Einkünfte zu erzielen. Habe er das Objekt noch nicht erworben, sei die Absicht erforderlich, den Erwerb in absehbarer Zeit durchzuführen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, regelmäßig keine direkt abzugsfähigen Werbungskosten seien, sondern nur zeitlich gestreckt über die Abschreibungen. Dieses gelte allerdings dann nicht, wenn es zu der beabsichtigten Anschaffung nicht komme. Diese Grundsätze habe das Finanzgericht nicht zutreffend angewendet, so dass das Urteil aufzuheben sei. Vielmehr liege es nahe, dass die Zahlungen an den Makler in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stünden. Unerheblich sei, dass es keine vertragliche Grundlage für die Zahlungen gegeben habe. Die allein maßgebliche Absicht der Vermietung stehe außer Frage. Allerdings müsse das Finanzgericht verschiedene Aspekte des Sachverhalts noch aufklären, so dass keine Entscheidungsreife gegeben sei. Insbesondere müsse das Finanzgericht noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste, dass er das Geld vom Makler nicht zurückbekommen würde, denn hierauf komme es maßgeblich an, um entscheiden zu könne, in welchem Umfang ein Abzug in Betracht komme.
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