Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. Unlauter ist insbesondere

  • eine Abwerbung von Mandanten unter Verwendung rechtswidrig beschaffter Adressdaten,
  • ein Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter eines anderen Steuerberaters, der während seines Beschäftigungsverhältnisses Mandanten seines Arbeitgebers abwirbt,
  • das Angebot, zu einer unangemessen niedrigen Vergütung tätig zu werden,
  • einen anderen Steuerberater oder dessen Dienstleistungen herabzusetzen oder zu verunglimpfen.

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