Tz. 66

Der Verlustausgleich gem. § 302 AktG stellt grundsätzlich für das abhängige Unternehmen einen Ertrag dar, weil dadurch ein Jahresverlust vermieden wird.[206] Beim herrschenden Unternehmen handelt es sich um Aufwand. Insoweit besteht eine Ausnahme von anderweitigen Leistungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Verlusten nach vorliegender Auffassung. Die unternehmensvertragliche Verbindung hat nichts mit dem Verhältnis Gesellschafter zu Gesellschaft zu tun.[207] Anders ließe sich der Aufwandscharakter einer Verlustausgleichszahlung in der Tat nicht rechtfertigen. Eine (Gegen-)Buchung im Kapital ist nicht möglich. Ausgleichszahlungen im faktischen Konzern (§§ 311, 317 AktG) müssen nicht unbedingt einen Bilanzverlust ausgleichen, sondern können auch zum Ausgleich faktischer Nachteile gezahlt werden. Es muss nicht einmal ein Vorteil beim herrschenden Unternehmen mit ihnen korrespondieren, weil sie auf bloßer Veranlassung beruhen. Gleichwohl liegt die Behandlung wie beim Verlustausgleich im Vertragskonzern nahe. Bei der abhängigen AG wird die unterbundene Vermögensmehrung bzw. der vertiefte Verlust ausgeglichen, was sich auf den Ertrag auswirken muss[208]; beim herrschenden Unternehmen besteht insoweit Aufwand. Das kann auch gelten, wenn die Nachteilszufügung keine bilanziellen Auswirkungen hatte, weil insoweit z. B. eine verhinderte Vermögensmehrung vorliegt.[209] Der Unterschied zu den anderweitigen Verlustausgleichszahlungen, die nach vorliegender Auffassung Leistungen in das Kapital darstellen, besteht darin, dass die Ausgleichszahlung (zwingende) Folge des Nachteils ist, weil dieser veranlasst wurde.

[206] ADS, § 253 HGB Rn. 45; Schulze-Osterloh, in: Die anderen Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, in: Martens/Westermann/Zöllner (Hrsg.), Festschrift für Carsten Peter Claussen, Köln u. a. 1997, 769 (779).
[207] Knop/Küting, in: HdR, § 255 HGB Rn. 52.
[208] I.E. auch ADS, § 311 AktG Rn. 66.
[209] Zu pauschal a. A. ADS, § 311 AktG Rn. 66.

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