Tz. 38

Nebenkosten sind wiederum Aufwand des Geschäftsjahres. Damit wird der allgemeinen Prämisse gefolgt, wonach vereinnahmte Beträge aus Kapitalmaßnahmen vollständig als Nennkapital oder Kapitalrücklage auszuweisen sind und Kosten als Aufwand den Jahresgewinn schmälern.[104]

[104] Siehe dazu Gelhausen, in: IDW, WP-Hdb. I, F Rn. 331; ADS, § 272 HGB Rn. 93; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 172; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 103; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 Rn. 41.

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