Tz. 507
Ein eventueller Wertminderungsaufwand ist wie folgt auf die Buchwerte der CGU zu verteilen (IAS 36.104):
- Primär ist der der CGU zugeordnete goodwill zu reduzieren.
- Sekundär ist der verbleibende Wertminderungsbetrag auf die restlichen Vermögenswerte zu verteilen.
Die Zuteilung zu den restlichen Vermögenswerten wird zunächst durch den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts, wenn dieser ermittelt werden kann, begrenzt. Eine darüber hinaus verbleibende Wertminderung ist gleichmäßig auf die restlichen Vermögenswerte weiter aufzuteilen. Implizit kann damit eine untere Grenze der Abschreibung in Höhe der ermittelbaren Substanzwerte (belegt durch den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts der CGU) gezogen werden. Von der Zuordnung von Wertminderungsaufwendungen sind Vermögenswerte außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 36 ausgeschlossen.
BEISPIEL
Die X-AG hat in der laufenden Berichtperiode 2014 die Z-AG für 10 Mio. EUR vollständig gekauft. Die Z-AG integriert sich in den X-AG Konzern als eigenständige CGU Z. Der goodwill aus dem Kauf wird ausschließlich der CGU Z gutgeschrieben, da keine andere CGU Synergien erwartet. Der fair value der übernommenen Vermögenswerte ergibt sich wie folgt:
Posten | in TEUR | |
Kaufpreis | 10.000 | |
- | Vermögenswerte | 9.000 |
+ | Verbindlichkeiten | 1.600 |
+ | Eventualschulden | 400 |
= | goodwill | 3.000 |
Berechnung des goodwill aus dem Unternehmenszusammenschluss
In den Vermögenswerten sind stille Reserven in Höhe von 2 Mio. EUR enthalten, die über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben werden (400.000 EUR p. a.).
Ad 1: Die Bilanz der Z-AG sieht am Jahresende wie folgt aus:
Aktiva | Passiva | ||
Vermögenswert A | 6.600 | Eigenkapital | 7.600 |
goodwill | 3.000 | Verbindlichkeiten | 1.600 |
Eventualschulden | 400 | ||
Summe | 9.600 | Summe | 9.600 |
Bilanz der Z-AG (Szenario a)
Der (über dem Nutzungswert liegende) Nettoveräußerungswert der CGU Z beträgt
- 8,5 Mio. EUR
- 3,6 Mio. EUR
Der erzielbare Betrag der CGU Z (8,5 Mio. EUR) liegt unterhalb des Buchwerts der CGU (9,6 Mio. EUR). Bei der CGU besteht ein Wertminderungsbedarf i. H. v. 1,2 Mio. EUR, welcher primär gegen den goodwill zu verrechnen ist.
Buchungssatz
Per Aufwand aus Wertminderung | an | goodwill | 1.200 |
Ad 2: Die Bilanz der Z-AG sieht wie folgt aus:
Aktiva | Passiva | ||
Vermögenswert A | 3.100 | Eigenkapital | 7.600 |
Vermögenswert B | 2.500 | Verbindlichkeiten | 1.600 |
Liquide Mittel | 1.000 | Eventualschulden | 400 |
goodwill | 3.000 | ||
Summe | 9.600 | Summe | 9.600 |
Bilanz der Z-AG (Szenario b)
Der erzielbare Betrag der CGU Z (3,6 Mio. EUR) liegt weit unterhalb des Buchwerts der CGU (8,6 Mio. EUR). Bei der CGU besteht ein Wertminderungsbedarf i. H. v. 5 Mio. EUR, welcher primär gegen den goodwill zu verrechnen ist. Der den goodwill übersteigende Wertminderungsbedarf muss auf die übrigen Vermögenswerte (nach Buchwertanteil) verteilt werden. Eine Verteilung führt zu folgendem Ergebnis:
Vermögenswert | Anteil |
---|---|
Vermögenswert A | 3.100/5.600 = ca. 55 % |
Vermögenswert B | 2.500/5.600 = ca. 45 % |
Summe: | 5.600 = 100 % |
Verteilung des überschießenden Wertminderungsbedarfs
Buchungssatz
Per Aufwand aus Wertminderung | 5.000 | an | goodwill | 3.000 |
an | Vermögenswert A | 1.100 | ||
an | Vermögenswert B | 900 |
Tz. 508
Werden Posten im Buchwert berücksichtigt, die nicht dem Anwendungsbereich von IAS 36 unterliegen (z. B. Vorräte), so müssen diese zuerst wertgemindert werden, sofern der jeweilige Standard (z. B. IAS 2) eine Wertminderung vorsieht. Die Abschreibung auf die Vermögenswerte ist nach unten hin auf null begrenzt bzw. die Einbuchung einer Verbindlichkeit nur dann zulässig, wenn die Kriterien zur Erfassung einer Verbindlichkeit erfüllt werden (IAS 36.108).
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