Tz. 686

Sonderkosten der Fertigung unterliegen dem Auffangtatbestand für alle Einzelkosten, die nicht unter die Material- und Fertigungskosten fallen. Das sind insbesondere Kosten im Vorbereitungsstadium, z. B. für den Erwerb oder die Anfertigung von Modellen, Prototypen, Spezialwerkzeuge etc. Voraussetzung ist aber, dass sie sich zumindest einem (ersten) Auftragsprodukt zuordnen lassen.[838] Entgegen zahlreicher Stimmen[839] gehören Verbrauchssteuern nicht zu den Sonderkosten der Fertigung – der Gesetzgeber hat das Aktivierungswahlrecht gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 HGB a. F. mit dem BilMoG aufgehoben und eine Verschiebung in § 255 Abs. 2 HGB ausdrücklich abgelehnt, da er einen Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 Satz 3 der Vierten Richtlinie sah (Verbot der Einbeziehung von Vertriebskosten, nunmehr Art. 2 Nr. 7 Satz 3 EU-Bilanzrichtlinie).[840]

[838] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 104; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 424; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 87.
[839] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 255 HGB Rn. 85; Schubert/Pastor, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 470; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 87.
[840] BT-Drucks. 16/10067, 51; so schon mit Recht Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 105.

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