Tz. 92

Nach einer Ansicht sind bei Sacheinlagen entweder vorsichtig zu schätzende Zeitwerte oder der Nennbetrag zzgl. eines möglichen Agios anzusetzen.[219] Da keine Gegenleistung gezahlt wird, fehlt es wie beim unentgeltlichen Erwerb und beim Tausch (s. o.) am maßgeblichen Bewertungsparameter. Das hat der Gesetzgeber jedoch hingenommen, indem er anerkennt, dass Sacheinlagen vereinbart werden dürfen und entsprechend der tatsächlichen Leistung als Eigenkapital bilanzrechtlich passiviert werden müssen. Insofern lässt sich der Ansatz zum Nennbetrag zzgl. eines möglichen Agios plausibel vertreten.[220] Dagegen wird mit guten Gründen vorgebracht, dass sich so – bewusst – willkürlich stille Reserven legen ließen.[221] Gerade im Fall der Einbringung von Geschäftsbetrieben wird deren Wert absichtlich niedriger angesetzt, weil bei Überbewertung die Haftung gem. § 9 GmbHG droht. Auch ist der Objektivierungseffekt beim Einbringungsgeschäft mangels Leistungsaustausch zwischen Dritten mit diametralen Interessen weniger verlässlich. § 24 UmwG sieht für Umwandlungen ein Wahlrecht vor.

[219] Für Wahlrecht ADS, § 255 Rn. 97; IDW RS HFA 18 Tz. 9; Schubert/Gadek, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 146.
[220] Für ein entsprechendes Wahlrecht ADS, § 255 Rn. 97; IDW RS HFA 18 Rn. 9, WPg Supplement 1/2012, 84; Schubert/Gadek, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 146.
[221] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 35; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 50; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 340.

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