Tz. 797

Die Vorschrift regelt, dass Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf fremde Währung lauten, zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind. Hierbei handelt es sich um das arithmetische Mittel aus Devisenkassageldkurs und Devisenkassabriefkurs. Zum Geldkurs verkaufen Devisenhändler ausländische Währung am Markt, zum Briefkurs kaufen sie diese. Der Mittelkurs berechnet sich laufend daraus am Markt. Da nichts anderes bestimmt ist, müsste der Kurs maßgeblich sein, der um 24.00 Uhr des Abschlussstichtages bestand (§ 188 Abs. 1 BGB). Man wird es aber als zulässig ansehen können, den Kurs zu wählen, der von der EZB täglich um 14.15 Uhr bekanntgeben wird.[930] Wechselkursschwankungen wirken wertbegründend, nicht wertaufhellend; Änderungen nach dem Abschlussstichtag, aber vor Auf- bzw. Feststellung, sind daher nicht zu berücksichtigen.[931]

[930] Jonas/Elprana, in: Heidel/Schall, HGB, § 256a HGB Rn. 12.
[931] Wohl auch Küting/Mojadadr, in: HdR, § 256a HGB Rn. 25 f.

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