a) Überblick

 

Tz. 2

Die Vorschrift des § 252 Abs. 1 HGB enthält die grundlegenden Bewertungsgrundsätze des HGB-Bilanzrechts. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Normierung bereits früher anerkannter Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die teilweise nicht nur für die Bewertung, sondern auch für den Ansatz Bedeutung haben.[1] § 252 Abs. 2 HGB erlaubt in begründeten Ausnahmefällen ein Abweichen von den in Satz 1 aufgeführten Bewertungsgrundsätzen.

[1] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 252 HGB Rn. 6; Schülke, IDW-Standards und Unternehmensrecht, 50.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 3

Die Vorschrift beruht auf Art. 31 der 2013 aufgehobenen EG-Bilanzrichtlinie; sie hat leichte Änderungen durch das BilMoG 2009 erfahren, die aber lediglich klarstellende Funktion hatten. Die EG-Bilanzrichtlinie war ausgerichtet an dem Konzept einer vorsichtigen, an der Ertragsrealisierung orientierten Bewertung mit festen Wertobergrenzen und tendenziell weniger strengen Wertuntergrenzen. Art. 31 normierte die allgemeinen Bewertungsgrundsätze erkennbar unter Rückgriff auf ein kontinentaleuropäisches Bilanzierungsverständnis.[2] Die Neufassung der Richtlinie hat daran im Wesentlichen festgehalten. Die Grundsätze des Art. 31 a. F. sind in Art. 6 EU-Bilanzrichtlinie aufgegangen. Die Richtlinie erlaubt alternativ die Bewertung von Anlagevermögen mit der Neubewertungsmethode und für Finanzinstrumente die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Dabei handelt es sich aber lediglich um mitgliedstaatliche Wahlrechte. Im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) wurde von diesen Wahlrechten jedoch kein Gebrauch gemacht.

[2] Beisse, in: Schön, GS Knobbe-Keuk, 385 (397).

c) Geltungsbereich

 

Tz. 4

Die Vorschrift betrifft alle Kaufleute.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 5

Damit ist sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Gesetzgebungsebene eine Entwicklung zu verzeichnen, die zwischenzeitlich als unwahrscheinlich beurteilt wurde: Mit der verpflichtenden Einführung der IFRS-Rechnungslegung für kapitalmarktorientierte Konzernmütter in Europa wurden vielfach das vorsichtsgeprägte Bewertungskonzept der 4. Richtlinie und mit ihr das HGB-Bilanzrecht für überholt erklärt.[3] Zwar ist eine prophezeite Sogwirkung[4] der IFRS nicht ausgeblieben und hat mit dem BilMoG zu einer vorsichtigen Annäherung der deutschen Bilanzierungsvorschriften an die internationalen geführt. Nicht zuletzt die Bankenkrise von 2008 hat jedoch den Skeptikern einer Zeitwertbewertung Wasser auf die Mühlen gegeben.[5] Die EU-Bilanzrichtlinie bemüht sich um einen Kompromiss, indem sie beide Bewertungskonzepte für zulässig erklärt. Eine konsistente Prinzipienorientierung zur Vereinheitlichung der europäischen Bilanzrechtssysteme ist indessen nicht zu verzeichnen.

[3] Vgl. Köhrle, IFRS-Einzelabschluss: Folgen für die steuerliche Gewinnermittlung auf Grundlage des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), Berlin 2010, 21; Pellens/Sellhorn, ZGR 2008, 451 (452).
[4] Merkt, ZGR 2004, 305 (307).
[5] Küting, BB 48/2008, M1.

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