Tz. 145

IAS 17 regelt die Bilanzierung, Bewertung und zugehörige Angaben in Bezug auf Leasingverhältnisse sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber. Der Anwendungsbereich von IAS 17 ist wie der Leasingbegriff selbst weit gefasst und erstreckt sich auf die Nutzungsüberlassung von allen per Definition als Leasing eingestuften Vereinbarungen.[201]

 

Tz. 146

Als Ausnahmen gelten:

  • Leasingverhältnisse in Bezug auf die Exploration und Verarbeitung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen
  • Lizenzvereinbarungen bspw. über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke usw. (IAS 17.2)

Von der Bewertung des Anwendungsbereiches IAS 17 ausgeschlossen werden die folgenden, jeweils in anderen Standards geregelten Sachverhalte:

  • Von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als Finanzinvestition bilanziert werden (IAS 40)
  • Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden (IAS 40)
  • Biologische Vermögenswerte, die von Leasingnehmern im Rahmen eines Finanzierungs-Leasingverhältnisses gehalten werden (IAS 41)
  • Biologische Vermögenswerte, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden (IAS 41)
 

Tz. 147

Der in 2003 herausgegebene IAS 17 ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2005 beginnen.

[201] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 15 Rn. 4.

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