Tz. 673

Die Vorschrift gilt für alle Kaufleute. Bestimmte Ausnahmen von § 251 HGB sind für Kreditinstitute gem. § 340 a Abs. Satz 2 HGB vorgesehen, die stattdessen Angaben in Formblättern vornehmen müssen. Für Kapitalgesellschaften bestimmt ergänzend § 268 Abs. 7 HGB Vorgaben für die Gliederung der Angaben unter der Bilanz; sie können stattdessen auch insgesamt im Anhang gemacht werden.

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