Tz. 87

Die Wertpapierleihe ist rechtlich Sachdarlehen, d. h., Eigentümer des konkreten Papiers wird der Darlehensnehmer, der Darlehensgeber hat keinen dinglich gesicherten Anspruch, sondern allein einen schuldrechtlichen auf Übertragung eines entsprechenden Papiers und auf Zahlung der Darlehenszinsen. Rechtlicher Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter ist der Darlehensnehmer, er ist folglich ansatzpflichtig.[168] Gleichzeitig hat der Entleiher aber eine Rückgabeverpflichtung zu passivieren, der Verleiher eine entsprechende Forderung zu aktivieren. Der Vorgang bleibt damit erfolgsneutral.[169]

[168] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 191; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 21; a. A. Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 246 HGB Rn. 316.
[169] Braun, in: KK-RechnR, § 246 HGB Rn. 65.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge