Tz. 87
Die Wertpapierleihe ist rechtlich Sachdarlehen, d. h., Eigentümer des konkreten Papiers wird der Darlehensnehmer, der Darlehensgeber hat keinen dinglich gesicherten Anspruch, sondern allein einen schuldrechtlichen auf Übertragung eines entsprechenden Papiers und auf Zahlung der Darlehenszinsen. Rechtlicher Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter ist der Darlehensnehmer, er ist folglich ansatzpflichtig.[168] Gleichzeitig hat der Entleiher aber eine Rückgabeverpflichtung zu passivieren, der Verleiher eine entsprechende Forderung zu aktivieren. Der Vorgang bleibt damit erfolgsneutral.[169]
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