Tz. 122
Die Bilanzierungspraxis hat Ausnahmen vom Verrechnungsverbot vor allem zu Vereinfachungszwecken entwickelt. Danach dürfen – müssen aber nicht – saldiert werden:
- Forderungen und Verbindlichkeiten derselben Personen für den bilanzierenden Kaufmann, wenn dieser gem. § 387 BGB aufrechnen kann, also eine sog. Aufrechnungslage vorliegt,
- nach wohl h. M. auch dann, wenn nur deshalb keine Aufrechnungslage vorliegt, weil der Zeitpunkt von Fälligkeit (der Gegenforderung) und Erfüllbarkeit (der Hauptforderung) verschieden ist, wenn beide Zeitpunkte nicht wesentlich voneinander abweichen.[194]
- Ebenfalls darf nach h. M. bei Vorliegen einer Gesamtschuld diese Verbindlichkeit mit der Regressforderung aus dem Innenverhältnis verrechnet werden;[195] damit kann bspw. der Ansatz einer Verbindlichkeit aus unmittelbarer, persönlicher, gesamtschuldnerischer und akzessorischer Haftung gem. § 128 HGB bei der Komplementärs-GmbH einer GmbH&Co KG unterbleiben (aber Anhangangabe gem. § 285 Nr. 3a HGB).
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