Tz. 532

Die Steuerlatenzierungsregelungen gelten nur für Kapitalgesellschaften, KapCo-Gesellschaften i. S. v. § 264a Abs. 1 HGB und die dem PublG unterliegenden Unternehmen (§ 5 Abs. 1 PublG). Bestimmte andere Unternehmen (Einzelunternehmen, u. U. Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften) unterliegen einer Befreiung. Trotz Befreiung können die Vorgaben zur Steuerlatenzierung gemäß § 274 HGB freiwillig angewendet werden.

 

Tz. 533

Die Befreiung von der Pflicht zur Rückstellungsbilanzierung läuft allerdings ins Leere, wenn die allgemeinen Rückstellungskriterien des § 249 HGB erfüllt sind. In diesen Fällen besteht eine Pflichtrückstellung (vgl. Kapitel 8 Tz. 12 ff.).[601] Andere Auffassungen verneinen eine Rückstellungsbildung mangels wirtschaftlicher Verursachung bzw. rechtlicher Entstehung[602] oder unterscheiden je nach Einzelfall (vgl. Kapitel 8 Tz. 13 f.). Die verschiedenen Auffassungen führen bis zur Klärung durch den Gesetzgeber zu einer weitgehend uneinheitlichen Bilanzierungspraxis.[603] Leider wurde weder mit dem Entwurf noch mit der finalen Version des BilRUG die Chance einer Klarstellung für Personenhandelsgesellschaften noch nicht aufgegriffen. Aufgrund der geringen Dynamik bei der Änderung handelsrechtlicher Regelungen ist eine baldige Anpassung kaum zu erwarten.

[601] Kirsch/Hoffmann/Siegel, DStR 2912, 1290 (1295).
[602] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 274 HGB Rn. 61; Lüdenbach/Freiberg, BB 2011, 1579 (1583).
[603] Ross, BB 2014, Heft 37, I.

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