Tz. 499

Der Erfüllungsrückstand bei Altersteilzeitverpflichtungen im Blockmodell ist als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Während das Arbeitsentgelt gleichmäßig über die Altersteilzeitphase passiviert wird, arbeitet der Arbeitnehmer ausschließlich während der Aktivphase, wofür ihm nur ein vermindertes Gehalt zusteht. Die Gehaltsdifferenz ist als Erfüllungsrückstand über die Laufzeit der Aktivphase ratierlich zu passivieren.

 

Tz. 500

Zusätzlich hat das bilanzierende Unternehmen Verpflichtungen aus Aufstockungsleistungen zu berücksichtigen. Diese stellen gehaltsaufstockende Zahlungen dar, so dass z. B. im Blockmodell der Arbeitnehmer statt 50 % seines letzten Gehalts über sechs Jahre 75 % des Gehalts erhält. Die bilanzielle Behandlung der Aufstockungsleistung war im Schrifttum umstritten.

Insbesondere IDW und BFH vertraten dazu unterschiedliche Auffassungen. Laut IDW qualifizierten sich die Aufstockungsbeträge als Abfindung, woraus sich eine Rückstellungsbildung in (abgezinster) voller Höhe bei Inanspruchnahme ergibt. Diese sollte in den späteren Perioden der Altersteilzeit aufgelöst werden.[559]

Dem BFH[560] zufolge sollen i. S. e. einheitlichen Betrachtungsweise im Blockmodell sowohl Erfüllungsrückstand als auch Aufstockungsleistungen ratierlich über die Laufzeit der Altersteilzeitverpflichtung angesammelt werden. Die Einbeziehung weiterer Anwartschaften (Arbeitnehmer, die wahrscheinlich von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch machen werden) auf Altersteilzeit hält der BFH für unzulässig.

 

Tz. 501

Nach Neufassung von IDW RS HFA 3 ist nach dem Charakter der Leistungen zwischen Entlohnungen und Abfindungen zu differenzieren.[561]

  • Liegt eine Abfindung vor, ist die (diskontierte) Aufstockungsleistung vollständig zum Zeitpunkt der rechtlichen Verpflichtung zu passivieren, so z. B. bei Einzelvertrags- oder Kollektivvertragsabschluss.
  • Liegt eine Entlohnung vor, erfolgt die Ansammlung der Rückstellung über den Zeitraum, über welchen die zusätzliche Entlohnung verdient wird.
[559] Zur Berücksichtigung weiter Arbeitnehmer siehe Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 249 HGB Rn. 93.
[561] IDW RS HFA 3 Rn. 7 ff. n. F., WPg Supplement 2013, 39 (40).

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