Tz. 408

Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind solche, die nicht zweckgerichtet und tatsächlich der Anschaffung oder Herstellung eines VG, sondern der Schaffung des Unternehmens als rechtliches Gebilde dienen. Die Verwendung des Begriffes "Unternehmen" wirft die Frage auf, ob auch Aufwand für die Gründung des Rechtsträgers erfasst ist. § 26 Abs. 2 AktG versteht den Begriff des Gründungsaufwandes allein bezogen auf den Rechtsträger und verlangt die Aufnahme von Aufwand für die Gründung des Geschäftsbetriebs gerade nicht.[416] Das spricht dafür, dass auch bilanzrechtlich zwischen Gründungsaufwand für den Rechtsträger und Gründungsaufwand für das Unternehmen unterschieden werden sollte. Gleichwohl soll nach einhelliger Auffassung auch der Aufwand für die Gründung des Rechtsträgers erfasst sein.[417] Dafür wiederum spricht, dass Ingangsetzungsaufwand für den Geschäftsbetrieb bis zum Inkrafttreten des BilMoG gem. § 269 HGB a. F. als Bilanzierungshilfe angesetzt werden durfte, das Gesetz den Aufwand für die Unternehmensgründung i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 also gerade nicht lediglich gleichbedeutend mit Aufwand für die Ingangsetzung des Unternehmens versteht. Zu den Gründungskosten in diesem weiten Verständnis zählen insbesondere:

  • Beurkundungsaufwand (insb. Notargebühren)
  • Gerichtskosten (z. B. für die Eintragung)
  • Genehmigungskosten
  • Kosten der Gründungsprüfung
  • Gutachterkosten für die Bewertung von Sacheinlagen
  • Beraterkosten, z. B. für die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages
  • Reisekosten der Gründer
 

Tz. 409

Alle diese Kosten stellen weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten i. S. d. § 255 HGB dar, die einem Vermögensgut zugerechnet werden können. Ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen Regelung, die "etwas anderes" i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, wie sie mit der Bilanzierungshilfe des § 269 HGB a. F. im Gesetz stand, können diese Aufwendungen nicht werterhöhend aktiviert werden.

[416] Limmer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 26 AktG Rn. 8.
[417] ADS, § 248 HGB Rn. 4; Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 248 HGB Rn. 5; Hennrichs, in: MüKo-AktG, 2. Aufl., § 248 HGB Rn. 7; Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 5 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge