Tz. 652

Die bilanzielle Erfassung einer transitorischen Rechnungsabgrenzung ist jedoch nicht erlaubt, wenn der zu erfassende Posten nicht der Definition eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld genügt (vgl. Tz. 10).

Die Bilanzierung antizipativer Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach dem Realisationsprinzip. Voraussetzung ist einerseits das Vorliegen eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld sowie standardspezifische Einzelvorgaben.

 

Tz. 653

Folgende antizipative Rechnungsabgrenzungsposten werden nachfolgend unterschieden (vgl. Tz. 350):

  • Guthaben aus Steuerlatenzen gem. IAS 12.24 und .34
  • Erträge aus der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte, die Zinsen, Nutzungsentgelte oder Dividenden erbringen nach IAS 18.29
  • Öffentliche Zuwendungen, zur Kompensation zugehöriger Aufwendungen nach IAS 20.12
  • Abbildung der Auswirkungen der Preisregulierung in regulatorischen Abgrenzungsposten für IFRS-Erstanwender nach IFRS 14.

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