Tz. 350

Im Gegensatz zum HGB dürfen Rechnungsabgrenzungsposten nach den IFRS nur dann angesetzt werden, wenn sie auch die qualitativen Kriterien für Vermögenswerte und Schulden erfüllen. Es ist zu unterscheiden zwischen transitorischen (Ausgabe/Einnahme jetzt, aber Aufwand/Ertrag später) und antizipativen (Aufwand/Ertrag jetzt, Ausgabe/Einnahme später) Rechnungsabgrenzungsposten.

  • Die bilanzielle Erfassung einer transitorischen Rechnungsabgrenzung ist jedoch nicht erlaubt, wenn der zu erfassende Posten nicht der Definition eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld genügt (vgl. Tz. 181).
  • Die Bilanzierung antizipativer Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach dem Realisationsprinzip. Voraussetzung ist einerseits das Vorliegen eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld sowie standardspezifische Einzelvorgaben.

U. a. sind folgende Aktivierungsgebote für antizipative Rechnungsabgrenzungsposten zu nennen:[310]

  • Erträge aus der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte, die Zinsen, Nutzungsentgelte oder Dividenden erbringen nach IAS 18.29 (vgl. Tz. 653)
  • Guthaben aus Steuerlatenzen gem. IAS 12.24 und .34 (vgl. Tz. 654)
  • Öffentliche Zuwendungen, zur Kompensation zugehöriger Aufwendungen nach IAS 20.12 (vgl. Tz. 659)
  • Abbildung der Auswirkungen der Preisregulierung in regulatorischen Abgrenzungsposten für IFRS-Erstanwender nach IFRS 14 (vgl. Tz. 640)
 

Tz. 351

Nicht ansetzbar sind demgegenüber u. a.:

  • Eventualforderungen, die nicht so gut wie sicher (virtually certain) sind nach IAS 37.31 (vgl. Tz. 555)
  • besondere Fälle von Guthaben aus der Steuerlatenz gem. IAS 12.24 (vgl. Tz. 654)
  • eigene Forschungskosten gem. IAS 38.54 und selbst erstellte Marken, Werbekampagnen, Kundenkarteien u. Ä. gem. IAS 38.63 (vgl. Tz. 445)
[310] Ernst/Dreixler, PiR 2011, 269 (271).

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