Tz. 112

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. h) Jahresabschlussrichtlinie 2013 sind Posten der GuV sowie der Bi­lanz unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des betreffenden Geschäftsvorfalls oder der betreffenden Vereinbarung zu bilanzieren und darzustellen. Im deutschen Recht ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht kodifiziert, aber Teil der anerkannten Methoden bei der Anwendung der GoB.

Nach überzeugender Auffassung ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise nur ein Arbeitsbegriff für einen Anwendungsbereich der teleologischen Aus­le­gung und die sorgfältige Fest­stel­lung des Sachverhalts.[279] Bereits "formalrechtlich" sind bei der Feststellung des zivilrechtlich deter­minierten Sach­verhalts die subjektiven Interessen der Parteien, zu denen die wirt­schaft­lichen Interessen gehören, zu würdigen. Eine zivilrechtlich zutreffende Bewertung des Sach­verhalts entspricht daher in der Regel einer wirtschaftlichen Betrachtung des Sachverhalts.[280]

Der Begriff der wirt­schaftlichen Betrachtungsweise wird häufig für eine intuitiv ohne exakte Anwendung der zivilrecht­li­chen Grund­sätze vorgenommene Bewertung eines Sachverhalts unter Berücksichtigung der wirt­schaft­lichen Interessen missbraucht. Weil die wirtschaftliche Be­trach­tungsweise außerhalb gefestigter Fallgruppen leicht zu einer willkürlichen Bilanzierung ver­leiten kann, hat der deutsche Gesetzgeber sich folgerichtig entschieden, mit dem BilRuG keinen unspezifischen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrach­tungsweise in das Handelsgesetzbuch aufzunehmen. Eine richtlinienkonforme wirtschaftliche Betrachtungsweise ist im geltenden deut­schen Bilanzrecht eine methodengerechte Anwendung der GoB.[281]

[279] Hennrichs, WPg 2015, 315 (319); Rittner, Die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe 1975, 33.
[280] Zutreffend Hennrichs, WPg 2015, 319.
[281] Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2014, 2731 (2732); dies., NZG 2014, 892 (894); dies., BB 2008, 152 (155 f).

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