Tz. 142

IASC F.33 (1989) konkretisiert das Verlässlichkeitsprinzip in dem Grundsatz der glaub­wür­digen Darstellung (faithful representation) durch die Verkehrserwartung. Dazu formuliert IASC F.34 (1989) die Vermutung, dass der originäre Geschäfts- und Firmenwert nach der Ver­kehrs­erwartung zu unsicher ist, um in den Abschluss aufgenommen zu werden. Der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung verbietet aber keine sachgerechten Schätzungen.[397]IASB CF.QC11 (2010) formuliert die Glaubwürdigkeit als Optimierungsgebot . Die neue Leitlinie be­schreibt eine "perfekte glaubwürdige Darstellung" als vollständig, neutral und feh­lerfrei, betont aber, dass es sich dabei nur ein Ziel der Maximierung, nicht um ein absolut erreichbares Ziel handle.

[397] Baetge/Zülch, in: HdJ, I/2 Rn. 242.

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