Tz. 52

Erträge sind im Framework als Nutzenzunahmen in Form von Zuflüssen oder Zunahmen von Vermögenswerten oder Abnahmen von Schulden definiert, die mit einer gleichzeitigen Zunahme des Eigenkapitals verbunden und nicht Bestandteil einer Eigenkapitalgebertransaktion sind (F.4.25(a)). Entsprechend sind Aufwendungen definiert als Nutzenabnahmen in Form von Abflüssen oder Abnahmen von Vermögenswerten oder Zunahmen von Verbindlichkeiten, die mit einer gleichzeitigen Abnahme des Eigenkapitals verbunden und nicht Bestandteil einer Eigenkapitalgebertransaktion sind (F.4.25(b)). Diese Definitionen sind in leicht angewandelter Form auch in IAS 1.109 enthalten.

 

Tz. 53

In der Folge wird im Framework zwischen Erlösen und anderen Erträgen sowie zwischen Aufwendungen und Verlusten differenziert (F.4.29, .33). Erstere fallen dabei regelmäßig im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an. Letztere können im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen oder nicht. Beispielhaft werden für andere Erträge Erträge aus der Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten sowie unrealisierte Neubewertungsgewinne (F.4.31) genannt. Als Verluste werden Aufwendungen aus Naturkatastrophen und aus der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte sowie unrealisierte Fremdwährungsverluste aufgeführt (F.4.35). Die Differenzierung zwischen den Erfolgsposten bleibt vage und endet mit der Aussage, dass andere Erträge und Verluste nicht als eigenständige Posten betrachtet werden, sondern sich nach ihrer Art her nicht von Erlösen bzw. Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unterscheiden (F.4.30, .34). Ein wesentlicher Aspekt aus dieser Definition ist jedoch, dass die Realisation kein notwendiges Kriterium für das Vorliegen von Erfolg nach IFRS ist und insofern der Erfolgsbegriff nach IFRS umfassender ist als nach HGB. Zwar enthält das Framework auch die Aussage, dass nach bestimmten Kapitalerhaltungskonzepten Neubewertungserfolge nicht in der GuV, sondern direkt im Eigenkapital zu erfassen sind, doch wird gleichzeitig betont, dass diese Erfolge unter die Erfolgsdefinition der IFRS fallen und in den IFRS – mit Ausnahme für die Rechnungslegung in Währungen von Hochinflationsländern – kein bestimmtes Kapitalerhaltungskonzept vorgeschrieben ist (F.4.36, .65).

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