Tz. 238

Infolge der Ersetzung des § 292a HGB durch die Norm in 2004 entfiel die befreiende Wirkung anderer "nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen" (in erster Linie: nach US-GAAP) aufgestellter Konzernabschlüsse. Die Beschränkung der befreienden Wirkung auf Konzernabschlüsse nach IFRS wurde als praktikabel akzeptiert; eine Ausweitung auf andere Bilanzierungsregime ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Art. 5 IAS-VO erlaubt den Mitgliedstaaten, die befreiende Wirkung von nach IFRS aufgestellten Abschlüssen über Konzernabschlüsse, die von kapitalmarktorientierten Unternehmen aufgestellt werden, hinaus auszudehnen. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber nur restriktiv Gebrauch gemacht. Insbesondere sieht das HGB grundsätzlich keine befreiende Wirkung von (freiwillig) nach IFRS aufgestellten Einzelabschlüssen vor.[338] Pflichtanwender (sowie Unternehmen, die freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen) müssen für gesellschafts- und steuerrechtliche Zwecke daneben jeweils auch einen HGB-Einzelabschluss sowie eine Steuerbilanz aufstellen. Zwar finden sich immer wieder Stimmen, die sich für eine (weitere) Annäherung oder gar Vereinheitlichung von IFRS und HGB (zumindest aber von IFRS und Steuerbilanz) aussprechen. Konkrete Reformvorhaben sind derzeit aber nicht erkennbar.

[338] Vgl. dazu sowie zur Ausnahme des § 325 Abs. 2a HGB Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 25.

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