Dr. Falk Mylich, Dr. Mathias Link
Tz. 116
§ 264b Nr. 1a HGB stellt ausdrücklich klar, dass eine Einbeziehung in den Konzernabschluss des persönlich haftenden Gesellschafters ausreicht. "Persönlich haftend" ist ungenau und meint "persönlich unbeschränkt haftend". Umstritten ist, ob der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter als Mutterunternehmen eingeordnet werden kann. Der Gesetzeswortlaut besagt nur, dass in den Konzernabschluss des persönlich haftenden Gesellschafters einbezogen werden kann, besagt aber nicht, ob bzw. wann der persönlich haftende Gesellschafter als Mutterunternehmen eingeordnet werden kann. Im Gefolge der Regierungsbegründung bejaht die h. M. die Einordnung des persönlich haftenden Gesellschafters als Muttergesellschaft unabhängig von einem tatsächlichen Konzernverhältnis. Für die h.M. spricht § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB, wonach es für eine Mutter-Tochter-Beziehung genügt, wenn eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung vorliegt und Einfluss auf die Besetzung der Geschäftsführungsorgane genommen werden kann. Das ist bei der Komplementär-GmbH trotz bloßer Haftungsvergütung und eines Stimmrechtsausschlusses der Fall. Allerdings ist § 164 HGB dispositiv. Ebenso kann man es bei § 164 HGB belassen, aber alle Kommanditisten so an der Komplementär-GmbH beteiligen, wie sie an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind. Daher wird man grundsätzlich der h.M. folgen können und die Komplementär-GmbH als Mutterunternehmen einordnen können. Auch in der Diskussion zu § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB wird diese Sichtweise überwiegend vertreten. Die h.M. will jegliche Auslandsgesellschaften als persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter akzeptieren, so sie einen Konzernabschluss aufstellen. Der Wortlaut gibt diese Möglichkeit zwar her, doch fordert Nr. 2, dass der Konzernabschluss in Einklang mit europarechtlichen Richtlinien aufgestellt werden muss. Dadurch werden persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter aus Drittstaaten untauglich sein. Aber auch bei persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschaftern hilft es den Gläubigern der deutschen Personengesellschaft nicht weiter, weil sie Schwierigkeiten haben werden, Einblick in den Konzernabschluss am Sitz der ausländischen Gesellschaft in einem Drittstaat zu nehmen. Die Einbeziehung in den Konzernabschluss kann nur dann gelten, wenn es sich um eine Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat handelt, weil hier die Richtlinie 2003/58 EG die Mitgliedstaaten zum 1.1.2007 verpflichtet hat, den Registerverkehr auf elektronische Form umzustellen.
Tz. 117
Ein zweites Problem ist, dass § 264b Abs. 1 Nr. 1 lit. a) HGB es nur akzeptiert, wenn die Personengesellschaft in den Konzernabschluss des persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters einbezogen wird. Anders als bei § 264b Abs. 1 Nr. 1 lit. b) HGB genügt eine mittelbare Beteiligung nicht.