Tz. 139

Das Gesetz sieht für Kommanditisten in § 167 Abs. 2 HGB ein variables Kapitalkonto vor, auf dem Gewinne und Verluste verbucht werden. Gewinne werden jedoch maximal bis zur Höhe der bedungenen Einlage gutgeschrieben. Darüber hinausgehende Gewinne werden einem Darlehenskonto des Gesellschafters gutgeschrieben. § 169 Abs. 2 HGB statuiert, dass derart bezogene Gewinne nicht wegen späterer Verluste zurückgezahlt werden müssen. Das bedeutet: Außerhalb des Insolvenzverfahrens bei bloßen Bilanzverlusten mit entsprechender Minderung des Kapitalkontos kann haftungsunschädlich auf dieses Darlehenskonto zugegriffen werden.[219] Im Insolvenzverfahren kann der Anspruch prinzipiell als Insolvenzforderung angemeldet werden,[220] jedoch gilt bei einer Kapitalbeteiligung von mehr als 10 % § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und der Kommanditist kann diesen Anspruch nur nachrangig geltend machen.[221]

 

Tz. 140

Gesellschaftsvertraglich werden vielfach weitergehende Kontengestaltungen vorgenommen. Im Zwei-Kontenmodell wird das Darlehenskonto durch ein zweites Kapitalkonto ersetzt. Das erste Kapitalkonto ist starr; auf dem zweiten Kapitalkonto werden Gewinne und Verluste verbucht. Dass spätere Verluste nicht durch frühere Gewinne aufgefangen werden (§ 169 Abs. 2 HGB) wird außer Kraft gesetzt.[222] Das Konto entspricht in etwa der Rücklagenverbuchung in der Kapitalgesellschaft. Um gleichwohl für die Gewinnverteilung und das Stimmrecht ein starres Kapitalkonto zu haben, jedoch den Vorteil des § 169 Abs. 2 weiterhin zu nutzen, werden beim Dreikontenmodell ein starres Kapitalkonto (Kapitalkonto I) und ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) errichtet, auf dem Verluste und nichtentnehmbare Gewinne verbucht werden.[223] Dem Gesellschafter zugewiesene Gewinne werden auf dem Darlehenskonto verbucht. Im Vierkontenmodell wird auf dem variablen Kapitalkonto nur der nichtentnehmbare Gewinn verbucht während ein weiteres Kapitalkonto den Verlust ausweist. Dieses Konto – zumeist als Unterkonto vom Kapitalkonto I – hat Verlustvortragscharakter.

[219] Huber, ZGR 1988, 1 (35); Grunewald, in: MüKo-HGB, § 167 HGB Rn. 17.
[220] Huber, ZGR 1988, 1 (35).
[221] So auch noch zum früheren Eigenkapitalersatzrecht Huber, ZGR 1988, 1 (37 ff.).
[222] Huber, ZGR 1988, 1 (50 f.); Grunewald, in: MüKo-HGB, § 167 HGB Rn. 20.
[223] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264c HGB Rn. 10.

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