a) Überblick

 

Tz. 108

Personengesellschaften, die gem. § 264a HGB auch die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des zweiten Abschnitts anzuwenden haben, können von diesen unter den Voraussetzungen des § 264b HGB befreit werden.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 109

Die Vorschrift wurde einst durch das KapCoRiLiG im Jahr 2000[184] zur Umsetzung von Art. 57a Abs. 2 Satz 1 lit. b) der 4. EG-Richtlinie in das HGB eingefügt.[185] Die Änderung von § 264b Nr. 3, Nr. 4 a. F. in § 264b Nr. 3 HGB der folgenden Fassung durch das EHUG betraf die Offenlegung und war eher formaler Natur. Nach dem RefE zum BilRUG sollte § 264b HGB grundlegend geändert und § 264 Abs. 3 HGB angepasst werden. Bereits im RegE zum BilRUG wurde davon Abstand genommen und es gilt eine Version fort, die in etwa dem bisherigen Wortlaut entspricht.

[184] BGBl. 2000 153.
[185] RL 90/605/EWG.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 110

§ 264b HGB erfasst alle von § 264a HGB erfassten Kommanditgesellschaften (vgl. Tz. 94 ff.).

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 111

Die Neufassung des § 264b HGB nach dem RefE zum BilRUG hätte gelautet: "§ 264 Abs. 3 ist auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Wenn das Mutterunternehmen persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens ist, kann das Tochterunternehmen anstelle der in § 264 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Erklärung eine Erklärung über die Stellung des Mutterunternehmens als persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens offenlegen." Dadurch wäre es auch in diesem Punkt zu einer sinnvollen Angleichung der kapitalistischen Personengesellschaft mit der Kapitalgesellschaft gekommen. Die Besinnung auf die bislang geltende Rechtslage im RegE zum BilRUG bzw. nunmehr Gesetz gewordenen Wortlaut erscheint zweifelhaft und kann zu größter Intransparenz trotz fehlender Haftung einer natürlichen Person führen. Das wird in den weiteren Ausführungen belegt.

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