Tz. 37

Die Verhältnisse einer KapGes werden verschleiert (Verletzung des Grundsatzes der Bilanzklarheit), wenn sie zwar richtig dargestellt werden, einzelne Tatsachen oder Prognosen aber so undeutlich sind, dass für den sachverständigen Leser der tatsächliche Sachverhalt nur schwer oder überhaupt nicht erkennbar ist und so die Gefahr einer Fehlinterpretation besteht.[72] Oftmals führt angesichts der Normendichte im Bilanzrecht eine Verschleierung auch zur Unrichtigkeit; die 2. Var. kann dann aber verfahrenserleichternde Bedeutung haben.[73] Beispiele der Verschleierung sind unzulässige Saldierungen von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 246 Abs. 2 HGB), das Zusammenziehen wesensfremder Posten, das Unterlassen eines Hinweises bei Anwendung einer nicht herrschenden Bewertungsmethode (vgl. Tz. 35) oder das Überfluten mit unwesentlichen Informationen. Es muss sich um einen schwerwiegenden Verstoß handeln, weil nur dann die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für einen bilanzkundigen Dritten nicht mehr erkennbar sind (vgl. Tz. 36).[74] Zudem gilt das Vorsatzerfordernis, vgl. Tz. 41 ff.

[72] Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 331 HGB Rn. 46; Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 331 HGB Rn. 63.
[73] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 74.
[74] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 72.

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