Tz. 192

Der Verweis in Nr. 3 auf Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 1 Abschlussprüfungs-VO betrifft die Vorlage des Vorschlags des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans an die Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Vorschlag für die Bestellung des Abschlussprüfers hat auch die Empfehlung und Präferenz, die der Prüfungsausschuss ausgesprochen bzw. angegeben hat, zu enthalten.

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