Tz. 198

Tateinheit zwischen einzelnen Ordnungswidrigkeiten (§ 19 Abs. 1 OWiG) liegt vor, wenn eine Handlung gegen mehrere Tatbestände, z. B. mehrere Varianten des § 334 Abs. 1 HGB, verstößt. In diesem Fall wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Tatmehrheit (§ 20 OWiG) liegt dann vor, wenn mehrere Handlungen gegen einen Tatbestand oder gegen mehrere Tatbestände verstoßen. In diesem Fall werden, ohne dass wie im Strafrecht eine Gesamtstrafe gebildet würde, mehrere Geldbußen festgesetzt und addiert.

 

Tz. 199

Treffen Straftat und eine Ordnungswidrigkeit zusammen, wird gem. § 21 OWiG nur das Strafgesetz angewandt. Dies wird vor allem relevant in Bezug auf die §§ 331, 332 HGB. Es müssen aber nicht dieselben Rechtsgüter betroffen sein. Wird keine Strafe verhängt (Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, §§ 153, 153b, 154 StPO, nicht jedoch nach § 153a StPO) kann die Tat wieder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).[234] Ein rechtskräftiger Freispruch erstreckt sich jedoch auch auf die Ordnungswidrigkeit.[235]

[234] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 334 HGB Rn. 88; krit. Mitsch, in: Senge (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl., München 2014, § 21 OWiG Rn. 31.
[235] Mitsch, in: Senge (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl., München 2014, § 21 OWiG Rn. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge