Tz. 70
§ 331 HGB ist ein Offizialdelikt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt von Amts wegen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.
Tz. 71
Die gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten liegt, nur soweit nach allgemeinen Grundsätzen das LG zuständig ist, bei den Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c Abs. 1 Nr. 1 GVG), wegen der geringen Strafdrohung faktisch erstinstanzlich also immer beim AG. Dort gibt es allerdings i. d. R. Sonderregelungen in den Geschäftsverteilungsplänen. Nach der Konzentrationsermächtigung in § 58 GVG können Straftaten aus mehreren Bezirken einem einzigen AG zugewiesen werden, das dann überörtlich zuständig ist. Auch bei den Staatsanwaltschaften bestehen Sonderzuständigkeiten (sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften). Diese gelten unabhängig davon, ob später eine Anklage beim AG oder LG erfolgt (§ 142 Abs. 1, 4 GVG).
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