Tz. 45

Nach § 331 Nr. 1a HGB wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes zum Zwecke der Befreiung (§ 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b HGB) einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a Abs. 1 HGB) offenlegt, in dem die Verhältnisse der KapGes unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass große KapGes (§ 267 Abs. 3 HGB) statt einem Jahresabschluss nach HGB auch einen nach IFRS aufgestellten Einzelabschluss vorlegen können (zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung vgl. Tz. 19). IFRS-Abschlüsse kleiner KapGes wirken dagegen nicht befreiend und werden auch nicht von Nr. 1a erfasst, wenn sie zu Informationszwecken offengelegt werden.

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