Tz. 131

Die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht ist handelsrechtlich nicht sanktioniert. Indessen können festgestellte Mängel im Rahmen der Abschlussprüfung dazu führen, dass im Einzelfall der Bestätigungsvermerk eingeschränkt oder sogar versagt wird, da sich die Verletzung der Aufbewahrungspflicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder die Prüfbarkeit des Abschlusses auswirkt.

 

Tz. 132

Wird die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht aus § 107 AO verletzt, so ist die Überprüfung der Besteuerungsgrundlage nicht möglich, sodass das Finanzamt nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlage zu schätzen hat. Ergibt sich aus der Verletzung der Aufbewahrungspflicht zugleich eine Steuerhinterziehung oder eine fahrlässige Steuerverkürzung, so ist diese Pflichtverletzung strafbar oder ordnungswidrig.

 

Tz. 133

Soweit Vorschriften außerhalb des Handelsrechts auf die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist verweisen, kommen strafrechtliche Folgen in Betracht. So kommt eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 und § 283b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, wenn ein Kaufmann vor Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist Handelsbücher oder sonstige Unterlagen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert. Ergänzend wird der Aufbewahrungspflicht nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft, wenn er eine Urkunde, die ihm nicht oder nur teilweise gehört, vernichtet beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen.

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