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Aufbewahrungspflichten nach Handels- und Steuerrecht / 4 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht

Dr. h.c. Armin Pfirmann, Melanie Nothof
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Rz. 78

Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Handelsrecht führt zu keinen direkten Sanktionen.[1] Anders ist dies aus strafrechtlicher Sicht. Eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe droht demjenigen, der vor Ablauf der gesetzlichen (handelsrechtlichen) Aufbewahrungsfrist Handelsbücher oder sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert.[2] Die Bestrafung greift aber nur dann ein, wenn es zur Einstellung der Zahlungen durch den Täter, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters kommt oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wurde (objektive Strafbarkeitsbedingung).[3]

Wird die Tat im Zustand der Unternehmenskrise (drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) begangen, so liegt ein sogenanntes Bankrottdelikt vor,[4] für das ein Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen ist. Ob die Verletzung der Aufbewahrungspflicht hinsichtlich freiwillig geführter Bücher zu Sanktionen führt, ist umstritten.[5]

Zivilrechtliche Nachteile können eintreten, wenn die Bücher auf Anordnung des Gerichts[6] im Zivilprozess wegen vorzeitiger Vernichtung nicht vorgelegt werden können.[7] ADS weisen auf mögliche Konsequenzen für die Erteilung eines Bestätigungsvermerks bei prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften hin.[8]

 

Rz. 79

Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Kommt es zu Verstößen, kann dies aus steuerlicher Sicht die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 AO zur Folge haben.[9] Aus einem unverschuldeten Verlust aufbewahrungspflichtiger Unterlagen resultieren hing...

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