a) Überblick
Tz. 82
§ 241a dient der Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Zu diesem Zweck löste der Gesetzgeber die strenge Koppelung der Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft in § 238 HGB partiell auf. Bei Einzelkaufleuten mit einem Umsatz von höchstens 600.000 EUR und einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 EUR verzichtet der Gesetzgeber auf die Buchführung und die Aufstellung eines Inventars.
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 83
§ 241a wurde neu durch das BilMoG 2009 in das HGB eingefügt. Eine Vorläufervorschrift gab es nicht. Auch von europäischer Seite gab es keinerlei Vorgaben. Eine redaktionelle Klarstellung durch Hinzufügung des Wortes "jeweils" vor den Betragsangaben brachte das BilRUG im Jahre 2015.
c) Geltungsbereich
Tz. 84
Die Befreiung von der Buchführungs- und Inventarpflicht ist in subjektiver Hinsicht auf Einzelkaufleute beschränkt. Anwendbar ist § 241a HGB auf den Istkaufmann (§ 1 HGB), den Kannkaufmann (§ 2, § 3 Abs. 2 HGB) sowie den Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB). Hingegen sind Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, gemäß § 1 Abs. 2 HGB keine Kaufleute, weshalb sie schon deshalb einer Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nicht unterliegen.
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 85
Die Vorschrift des § 241a HGB, die neu durch das BilMoG 2009 in das HGB eingefügt wurde, ist in dem größeren Zusammenhang der gesetzgeberischen Bemühungen der jüngeren Zeit zu sehen, Rechnungslegung und Bilanzierungspflichten stärker an die individuelle Situation und insbesondere Leistungsfähigkeit der Kaufleute anzupassen. Die Größe des kaufmännischen Unternehmens ist das zentrale Differenzierungskriterium des Gesetzgebers, wobei Unternehmensgröße hier wie auch andernorts im Bilanzrecht durch die Kriterien der Umsatzerlöse und des Jahresüberschusses definiert wird. Im Ergebnis führt dies dazu, dass erstmalig in der neueren Handelsrechtsgeschichte Kaufmannseigenschaft und Buchführungspflicht nicht mehr vollständig Hand in Hand gehen. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich mit der Notwendigkeit einer Deregulierung des Bilanzrechts und der Senkung der Kosten der Buchführung für Kleinunternehmer begründet.
Tz. 86
Die ursprünglich diskutierte Befreiung auch kleiner Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften wurde wegen ungeklärter gesellschaftsrechtlicher Folgefragen zurückgestellt. Die Einbeziehung von Personenhandelsgesellschaft und Genossenschaften soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf der Grundlage der mit den Einzelkaufleuten gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen geprüft werden.