Tz. 94
Die IFRS enthalten keine Regelungen über die Korrektur bereits veröffentlichter Abschlüsse (Rückwärtsberichtigung). Sie schreiben eine Rückwärtsberichtigung und Neuveröffentlichung aller fehlerhaften vorangegangenen Abschlüsse weder vor, noch stehen sie ihr entgegen. Ein Gebot der Rückwärtsberichtigung kann sich aber aus schuldrechtlichen Vereinbarungen und den handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen unter den gleichen Voraussetzungen ergeben, die für die Rückwärtsberichtigung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gelten (vgl. Kapitel 20 Tz. 23 ff.).[199] Eine gebotene oder freiwillige Neuveröffentlichung setzt – insoweit eine Prüfungspflicht besteht – Nachtragsprüfung und Nachtragsfeststellung voraus.
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