Tz. 94

Die IFRS enthalten keine Regelungen über die Korrektur bereits veröffentlichter Abschlüsse (Rück­wärtsberichtigung). Sie schreiben eine Rückwärtsberichtigung und Neuveröffent­li­chung aller fehlerhaften vorangegangenen Abschlüsse weder vor, noch stehen sie ihr entge­gen. Ein Gebot der Rückwärtsberichtigung kann sich aber aus schuldrechtlichen Verein­ba­run­gen und den handels- und gesell­schafts­rechtlichen Bestimmungen unter den gleichen Vo­raus­setzungen ergeben, die für die Rückwärtsberichtigung des handelsrechtlichen Jahresab­schlus­ses gelten (vgl. Kapitel 20 Tz. 23 ff.).[199] Eine gebotene oder freiwillige Neuveröffentlichung setzt – insoweit eine Prüfungspflicht besteht – Nachtragsprüfung und Nachtragsfeststellung voraus.

[199] Im Einzelnen IDW RS HFA 6, WPg Supplement 2/2007, 77; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 24 Rn. 59.

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