a) Schuldtitel

 

Tz. 63

§ 327a HGB befreit kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung 50.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben, von der verkürzten Einreichungsfrist des § 325 Abs. 4 Satz1 HGB und unterwirft sie der regulären Einreichungsfrist nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB von maximal einem Jahr. Den Begriff des Schuldtitels definiert das WpHG nicht. Vielmehr nennt es in seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG eine Reihe von Erscheinungsformen der Schuldtitel, nämlich

  • Genussscheine,
  • Inhaberschuldverschreibungen,
  • Orderschuldverschreibungen,
  • Zertifikate, die Schuldtitel vertreten sowie
  • sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von

    • Wertpapieren,
    • Währungen,
    • Zinssätzen,
    • anderen Erträgen,
    • Waren,
    • Indices oder
    • Messgrößen

bestimmt sind.

Eine typisierende Betrachtung wird als Schuldtitel jede am Markt handelbare Forderung bzw. jede Begründung eines fungiblen, zirkulationsfähigen und marktgängigen schuldrechtlichen Forderungsrechts vermögensrechtlichen Inhalts qualifizieren.[76] Verbriefung ist kein Merkmal des Wertpapierbegriffs im Sinne des § 327a HGB. Wegen der fehlenden Zirkulationsfähigkeit ist danach ein Schuldscheindarlehen oder eine Namensschuldverschreibung, etwa eine Kommunalobligationen, ein Sparbrief oder ein Hypotheken- oder Grundschuldbrief kein Wertpapier .

[76] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 327a HGB Rn. 12.

b) Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt

 

Tz. 64

Der Begriff des organisierten Marktes wird in § 2 Abs. 5 WpHG definiert als "ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterale System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieses Finanzinstruments führt."

c) Rechtsfolgen bei Verstoß

 

Tz. 65

Im Falle der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Ausnahme des § 327a HGB droht ein Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 HGB.

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