Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
aa) Anwendung auf den Konzernabschluss (Satz 1)
Tz. 134
Die in § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 HGB enthaltenen spezifischen Ausschlussgründe gelten auch für den Konzernabschlussprüfer kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen. Die Prüfung des Jahres- sowie Konzernabschlusses sind dabei als voneinander getrennte Aufträge zu werten. Im Hinblick auf das Rotationsgebot des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB ist trotz der regelmäßigen Identität des Jahresabschlussprüfers des Mutterunternehmens und des Konzernabschlussprüfers bei jeder dieser Abschlussprüfungen eine gesonderte Bewertung hinsichtlich der bisherigen Anzahl von durchgeführten Prüfungen vorzunehmen. Ein für beide Prüfungsaufträge verantwortlicher bzw. den Bestätigungsvermerk für den Konzernabschluss unterzeichnender Prüfer ist für beide Aufträge je einmal tätig, sodass er in dieser Konstellation die Prüfung – dies gilt auch bei Erteilung eines zusammengefassten Bestätigungsvermerks – siebenmal durchführen kann.
Der geänderte Geltungsbereich für Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie die dargestellten Neuerungen und die unmittelbare Geltung der EU-Verordnung des § 319a HGB-E i. d. F. d. AReG ist bei Konzernabschlussprüfungen ebenfalls zu beachten.
bb) Abschlussprüfung bei Tochterunternehmen (Satz 2)
Tz. 135
Auf Ebene der bedeutsamen Tochtergesellschaften ist abweichend zur Ebene des Konzernabschlussprüfers auf die verantwortliche Durchführung abzustellen. Es muss also eine interne Rotation bei Abschlussprüfungen von bedeutenden Tochterunternehmen erfolgen, sofern der vorrangig mit der Abschlussprüfung beauftragte Prüfungspartner siebenmal identisch war (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 HGB). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht relevant, welche Person den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss auf der Ebene eines bedeutenden Tochterunternehmens unterzeichnet, sondern ausschließlich, wer für die Prüfung vorrangig verantwortlich ist. Unabhängig von der (Mit-)Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks des Tochterunternehmens wird hier also die Pflicht zur Rotation ausgelöst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dies ausschließlich in Bezug auf die Jahresabschlüsse bedeutsamer inländischer Tochterunternehmen gilt. Nicht relevant sind die Rotationsvorschriften bzgl. der Prüfung von sog. Reporting Packages (HB II-Prüfungen).
Von einer Bedeutsamkeit einer Tochtergesellschaft kann laut Gesetzesbegründung zum BilMoG beim Halten von 20 % des Konzernvermögens sowie Erzielung von 20 % des Konzernumsatzes (vor Konsolidierung) ausgegangen werden. Für den Ausschluss des Wirtschaftsprüfers muss "die Bedeutsamkeit" siebenmal erfüllt sein. Gegenüber der Tochtergesellschaft selbst muss der betreffende Wirtschaftsprüfer die Habilitätsbedingungen der §§ 319 und 319a HGB erfüllen.