Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
aa) Rechtsvergleichendes
Tz. 279
Vorbild für den Prüfungssauschuss in Deutschland ist das US-amerikanische audit committee. Aufgrund der Herkunft kann der Begriff auch synonym zum deutschen Prüfungsausschuss verwendet werden. Im US-amerikanischen Kapitalmarktrecht stellt das audit committee ein Ausschuss des board of directors dar. Dieser nimmt grundsätzlich Geschäftsführungs- und Überwachungsaufgaben wahr (monistisches System), sodass es sich beim US-amerikanischen audit committee nicht ausschließlich um einen Ausschuss des Überwachungsgremiums, wie im deutschen Aktienrecht (Aufsichtsrat), handelt.
Tz. 280
Audit committees haben in den USA eine lange Tradition. Bereits seit Ende der 30er Jahre existieren Empfehlungen zur Einrichtung eines audit committees. Als einer der ersten und wesentlichsten Gründe für die zugenommene Verbreitung von audit committees gilt die Vorschrift des NYSE, wonach ab 1978 alle Unternehmen, die am NYSE gelistet sind, ein audit committee einzurichten hatten. Ebenfalls erheblich zur Verbreitung und Bedeutung von audit committees in den USA beigetragen hat die Verabschiedung und das Inkrafttreten des Sarbanes-Oxley Act im Jahre 2002. Als Reaktion auf zahlreiche Bilanzbetrugsfälle wurde darin u. a. die Einrichtung eines audit committee für Unternehmen, deren Wertpapiere an US-Börsen gehandelt werden, vorgeschrieben. Die Umsetzung des Sarbanes-Oxley Act erfolgte von der SEC im Jahre 2003. Darin werden zahlreiche Bedingungen hinsichtlich audit committees, entsprechend der Vorgaben des Sarbanes-Oxley Act, genannt, welche für eine Börsenzulassung erfüllt sein müssen. Der NYSE stellt noch konkretere und strengere Anforderungen an audit committees und verlangt z. B., dass das audit committee aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, diese in Finanzangelegenheiten kundig sein müssen und mindestens ein Mitglied hervorragende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung aufweisen muss. Darüber hinaus wird u. a. verlangt, dass das audit committee regelmäßig für Besprechungen zusammenkommt und zwar jeweils getrennt mit dem Management, mit Mitarbeitern der Internen Revision und mit dem Abschlussprüfer. Außerdem wird in den Börsenzulassungsbedingungen der NYSE vorgeschrieben, dass die audit committees über eine schriftliche Geschäftsordnung verfügen müssen und diese auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen ist.
bb) Europäische Rechtsentwicklung
Tz. 281
Zu den wenigen Fällen, in denen der deutsche Gesetzgeber die Regelungen der 8. EU-Richtlinie nicht in nationales Recht übernommen hat, gehört Art. 41 Abs. 6, welcher vorsieht, dass neben den beiden zuvor erläuterten, in nationales Recht gem. § 324 Abs. 1 Satz 2 HGB umgesetzten Ausnahmen, auch Tochterunternehmen in einem Konzern, welcher auf der Ebene der Konzernspitze einen Prüfungsausschuss besitzt, von der verpflichtenden Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit werden können. Die Befreiungsmöglichkeit für Tochterunternehmen wurde mit der Begründung des Gesetzgebers deswegen nicht übernommen, weil kapitalmarktorientierte operativ tätige Kapitalgesellschaften auch dann eine erhebliche Bedeutung für den Kapitalmarkt entfalten, wenn sie in einen Konzern eingebunden werden, sodass folglich für eine ausreichend tiefgehende Prüfung ein Prüfungsausschuss nötig ist. Anderer Ansicht ist hingegen das Deutsche Aktieninstitut e. V., welches einen entsprechenden Befreiungstatbestand begrüßt hätte.
Tz. 282
Am 03.04.2014 hat das Europäische Parlament die EU-Reform der Abschlussprüfung verabschiedet. Nach der anschließenden Zustimmung des Rats der EU und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU sind am 17.06.2014 die geänderte Abschlussprüfungsrichtlinie und die Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Kraft getreten. Aus dem Inhalt der Richtlinie und d...